Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

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DF2JP
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#91

Beitrag von DF2JP »

voltapark hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 13:34 Ich frage mich so langsam, ob es nicht sinnvoller ist die Mitgliedschaft in unserer "Interessenvertetung" zu beenden.
Es wird eine neue "Low Level Klasse" geschaffen, die keiner braucht und die DOler dürfen das 6 Meter Band nicht mehr nutzen, klar ist das es eh nur Temporär war.
Denn Sinn verstehe ich nicht?

Sollen so neue Mitglieder generiert werden!.
Ich glaube Du verwechselst das was. Der DARC macht keine Gesetze und die BNA braucht keine neuen Mitglieder :D

73 Joe
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voltapark
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#92

Beitrag von voltapark »

Das glaube ich nicht das ich da was verwechsele Joe, für was habe ich eine "Interessenvertretung" - wenn die da kein Veto einlegen. Die gesetzliche Lage ist mir bewusst!. Die einen fallen die Treppe hoch und die anderen runter!.
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voltapark
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#93

Beitrag von voltapark »

MadMax63 hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 13:53 Ja, das ist blöd, dass die 6m nun für E weg sind, aber sehe gerade, dass auch die 4m für A rausgeflogen sind.
Stimmt ja, vielleicht liegt es auch daran - das momentan Krieg gespielt wird und man braucht die Frequenzen für unsere leistungsfähige Bundeswehr.
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#94

Beitrag von 13DL04 »

Nun auch auf der Seite vom DARC sichtbar:

Volker Wissing unterschreibt neue Amateurfunkverordnung
DARC News

Verkehrsminister Volker Wissing hat die neue Amateurfunkverordnung am 22. Juni um 17 Uhr unterzeichnet. Ein kurzes Video der Unterzeichnung wurde als Grußbotschaft während der Eröffnung der HAM RADIO gezeigt. Die Verordnung wird damit in einem Jahr, am 21. Juni 2024 in Kraft treten. Der Vorsitzende Christian Entsfellner, DL3MBG, freute sich, dass damit alle Forderungen des Runden Tisches Amateurfunk (RTA) umgesetzt wurden. Hier noch einmal die Highlights der neuen Verordnung in der Zusammenfassung:

Eingeführt wird ein dreistufiges Amateurfunkklassensystem, das die neue Einsteigerklasse N umfasst. Neben 2 m und 70 cm für die Klasse N wird dieser auch Betrieb auf dem 10-m-Band gestattet. Remotebetrieb wird freigegeben, eine Kennzeichnung der Remotestation durch /R am Rufzeichen ist optional. Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist künftig kein eigenes Rufzeichen mehr erforderlich, der Ausbilder kennzeichnet den Ausbildungsbetrieb mit /T an seinem Rufzeichen. Bestehende Ausbildungsrufzeichen bleiben vorerst noch 10 Jahre gültig. Auf 50 MHz sind 750 W möglich, das 23 cm Band bleibt in vollem Umfang erhalten. Hamnet-Stationen können nun mit 1000 W EIRP betrieben werden. Automatisch arbeitende Stationen können unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 50 W betrieben werden.

Was die Ausbildung betrifft, gibt der DARC-AJW-Referent Matthias Jung, DL9MJ, noch einige Hinweise. Die erste Prüfung nach dem neuen Fragenkatalog wird auf der HAM RADIO 2024 stattfinden. Bis dahin kann die alte Prüfung abgelegt werden. Damit besteht Planungssicherheit für Amateurfunkkurse.

Im Zuge der anstehenden Umstellungen muss der aktuelle Entwurf des neuen Fragenkatalogs noch einmal angepasst und von der BnetzA begutachtet werden. Danach steht einer Veröffentlichung nichts mehr im Wege.

Quelle: www.darc.de
73' de "HORNSBY" (Wer Klartext redet, riskiert verstanden zu werden.)
Man kann alle Leute einige Zeit zum Narren halten und einige Leute allezeit;
aber alle Leute allezeit zum Narren halten kann man nicht. (Abraham Lincoln)
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Hopi
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#95

Beitrag von Hopi »

voltapark hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 13:47 Das glaube ich nicht das ich da was verwechsele Joe, für was habe ich eine "Interessenvertretung" - wenn die da kein Veto einlegen. Die gesetzliche Lage ist mir bewusst!. Die einen fallen die Treppe hoch und die anderen runter!.
Moin,

als traditioneller Inhaber des Vorsitzes im Runden Tisch Amateurfunk e.V. (RTA) ist er in Sachen Lobbyarbeit dominierend und bestimmend. Das Gesetz ist mit Sicherheit nicht im stillen Kämmerlein des Ministeriums entstanden, ohne den Einfluss der entsprechenden Interessengruppen. Weiterhin sind es oft die gleichen Personen, die sich engagieren und somit z.B. vom RTA/DARC zur BNetzA wandern (Stichwort "Thilo Kootz".

Und diese Arbeit kann man durchaus berechtigt kritisieren, wie z.B. damals im Zusammenhang mit der BEMVF.

73 Chris
qrz?
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#96

Beitrag von krauseBe »

MadMax63 hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 13:53 Ja, das ist blöd, dass die 6m nun für E weg sind, aber sehe gerade, dass auch die 4m für A rausgeflogen sind.
Die sind nicht "rausgeflogen", die sind schon immer befristet zugeteilt (und werden wohl auch weiter regelmäßig verlängert werden). In die Liste gehören die also grundsätzlich NICHT rein :clue:
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voltapark
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#97

Beitrag von voltapark »

krauseBe hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 15:14
MadMax63 hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 13:53 Ja, das ist blöd, dass die 6m nun für E weg sind, aber sehe gerade, dass auch die 4m für A rausgeflogen sind.
Die sind nicht "rausgeflogen", die sind schon immer befristet zugeteilt (und werden wohl auch weiter regelmäßig verlängert werden). In die Liste gehören die also grundsätzlich NICHT rein :clue:
krauseBe
Wieso gehört "befristet geduldet" nicht mit in die Liste? - gibt es da einen tieferen Sinn?. Interessant ist doch nur, wer - wann - wo was machen darf!.
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#98

Beitrag von voltapark »

Markus. das ist auch alles bekannt.
Warum wird das in solchen Mitteilungen, nicht publik gemacht?.
Deswegen spreche ich auch die ganze Zeit von temporär.
Hier gibt es nur viel Text, ohne Aussage. Was interessiert mich Minister XYZ, wenn ich nicht weiß, wie die aktuelle Situation ist!.
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#99

Beitrag von krauseBe »

MadMax63 hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 16:29 Korrekt ist aber, dass der Zugang zuletzt in 2021 bis zum 31.12.2023 befristet wurde und danach kamen meines Wissens keine neuen Mitteilungsblätter dazu raus.
Natürlich nicht. Das wird i.d.R. erst kurz vor Ablauf verlängert, in dem Fall wahrscheinlich im Dezember 23... Würde es in der AfuV stehen wäre es ja dauerhaft zugeteilt und das scheint in dem Fall nicht gewollt zu sein :clue:
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#100

Beitrag von DocEmmettBrown »

Soll ich Euch mal was sagen?
Die 10 m für die Klasse-N finde ich so richtig gut! Das wird einige aus der Maker- Bastlerszene (RasPi, Arduino & Co.) in Richtung AFu locken. :tup:

73 de Daniel
Wellenangler
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#101

Beitrag von Wellenangler »

Hallo,

ich habe mich mal durch den Text der zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 21. Juni 2023 gekämpft. Soweit ich das erkennen kann, hat es in der Endfassung durchaus noch ein paar Änderungen (in meinen Augen: Verbesserungen) gegenüber früheren Entwürfen des Ministeriums und der BNetzA gegeben, und ich würde vermuten, dass es diese Änderungen ohne die Arbeit der Verbände im RTA wahrscheinlich nicht gegeben hätte. Einige Punkte in der finalen Fassung empfinde ich zwar immer noch als eher unschön, aber den pauschalen Vorwurf, die Verbände hätten sich nicht ausreichend für bessere Regelungen eingesetzt, halte ich persönlich für unangebracht - man sollte dabei nie vergessen, dass die Verbände zwar Wünsche darlegen und begründen können, letztlich aber immer das Ministerium die Entscheidungshoheit hat.

Hier die Punkte, die sich meines Wissens gegenüber dem damals publizierten Ministeriumsentwurf nach den Stellungnahmen der Verbände geändert haben:
  • Die Regelung für die Ausbildungsrufzeichen ist nun anders - in früheren Entwürfen war ja mal von DN/ als Präfix für Ausbildungsrufzeichen die Rede, statt dessen gibt es jetzt /Trainee (in Phonie) bzw. /T (in CW und Digimodes) als Postfix. Sofern die Klasse N tatsächlich DN als "normales" Präfix bekommt (das geht aus der AFuV selbst ja nicht hervor und eine Neufassung des Rufzeichenplans habe ich online noch nicht gefunden) finde ich die Version mit dem Postfix /Trainee bzw. /T auch sinnvoller als die Verwendung von DN als Vorsatz für Ausbildungsrufzeichen.
  • Beim Remote-Betrieb ist die Nutzung von "Remote" bzw. "/R" als Rufzeichenzusatz im Gegensatz zum früheren Entwurf des Ministeriums nicht mehr verpflichtend, sondern optional.
  • Die Beschränkung des Vorsitzes der Prüfungsausschüsse auf Angehörige der BNetzA, die im damaligen Ministerialentwurf noch enthalten war, wurde zwischenzeitlich wieder gestrichen.
  • Die Klasse N bekommt 10m-Zugang.
Was schon in den früheren Entwürfen enthalten war und jetzt auch dringeblieben ist, ist die Änderung beim Umgang mit ausländischen Prüfungsnachweisen im Rahmen der CEPT-Vereinbarungen. In der alten AFuV war die Anerkennung ausländischer CEPT-Prüfungsbescheinigungen eine Muss-Vorschrift (§8 Abs. 1 alte Fassung lautet: "Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur Umsetzung der CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten Prüfungsbescheinigungen verpflichtet haben, stehen deutschen Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden Klasse gleich"), in der neuen Fassung ist das nur noch eine Kann-Vorschrift (§8 Abs. 1 neue Fassung: "Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT) anerkennen.")

Weiß jemand, warum man diese Änderung eingeführt hat? Ich könnte mir eventuell vorstellen, dass die BNetzA möglicherweise nicht glücklich darüber war, dass (insbesondere zu Corona-Zeiten, als es in Deutschland keine bzw. später nur sehr begrenzte Prüfungsmöglichkeiten bei der BNetzA gab), diverse Leute mit Wohnsitz in Deutschland nicht wie eigentlich vorgesehen eine deutsche Amateurfunkprüfung abgelegt haben, sondern stattdessen online eine US-Prüfung abgelegt haben und diese dann umschreiben lassen wollten. Entsprechende Anträge wurden von der BNetzA laut Berichten von deutschen "Volunteer Examiners" und auch von betroffenen Usern hier in der Funkbasis ab einem gewissen Zeitpunkt ja wohl auch nicht mehr bearbeitet.

Ich denke, Klasse-E-Inhaber werden die Neufassung der Anlage 1 zu §1 Nr. 6 mit gemischen Gefühlen aufnehmen - positiv für Klasse-E-Inhaber ist, dass jetzt alle Bänder oberhalb von 144 MHz für Klasse E zur Verfügung stehen und damit beispielsweise die QO100- und die HamNet-Nutzung für Klasse-E-Inhaber dauerhaft gesichert ist, was ich positiv finde. Dass es das 6m-Band nur für Klasse A in die AFuV geschafft hat, aber nicht für Klasse E, finde ich nicht wirklich logisch - wenn man Klasse A und Klasse E bei den bisherigen Duldungen diesbezüglich gleich behandelt hat, hätte in meinen Augen nichts dagegen gesprochen, das 6m-Band auch für Klasse E in die Anlage 1 aufzunehmen.

Für den "Otto-Normalfunker" wahrscheinlich weniger relevant, aber trotzdem in besonderen Fällen interessant ist die Aufstockung der zulässigen Strahlungsleistungen für fernbediente Stationen (für VHF/UHF-Relais von 15W ERP auf 50W ERP und für Hamnet-Linkstrecken werden mit der Neufassung im Einzelfall sogar Strahlungsleistungen von bis zu 1kW ERP zulässig).

Was ich übrigens interessant finde, ist dass für Klasse N auf 10m 10W ERP zugelassen sind und nicht nur 10W EIRP wie auf 2m und 70cm. Da die
10W-EIRP-Grenze auf 2m und 70cm ja damit begründet wurde, dass dadurch die Thematik der Selbsterklärung für Klasse-N-Inhaber nicht relevant würde, frage ich mich, ob das Absicht war, oder ob das ein Schreibfehler ist.

Bei der Änderung von §16 Abs. 8 scheint mir jedenfalls ein sprachlicher Fehler vorzuliegen. Die Neufassung lautet wie folgt:

"Der Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden; ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder automatisch arbeitenden Stationen.“

Ich denke, das vorletzte "oder" gehört da nicht hin.
73,
Wellenangler
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#102

Beitrag von Wellenangler »

13DL04 hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 13:23 Nun ja, dann sind aber auch alle Geräte, die von vielen CB-Funk Händlern als sogenannte "Amateurfunkgeräte" angeboten werden, für diese Klasse N und für den Betrieb auf 10m illegal, oder irre ich mich da?
Hallo,

warum wären die für den Betrieb auf 10m illegal? Dass Inhaber der Klasse N beim Betrieb einer Leistungsbeschränkung unterliegen heißt ja nicht, dass das verwendete Gerät nicht prinzipiell in der Lage sein darf, höhere Ausgangsleistungen zu erzeugen. Das ist ja gerade einer der Unterschiede zwischen CB-Funk und Amateurfunk in Deutschland - im CB-Funk muss das Gerät hardwaremäßig so beschränkt sein, dass ein Nutzer gar nicht in der Lage ist, es in unzulässiger Weise zu betreiben. Beim Amateurfunk reicht es, wenn der Benutzer das Gerät so konfigurieren kann, dass es beim Betrieb die entsprechenden Vorgaben einhält. Der Nutzer muss dann natürlich beim Betrieb die Ausgangsleistung soweit herunterregeln, dass die für seine Klasse zugelassene Ausgangs- oder Strahlungsleistung eingehalten wird.

Oder haben die Exportgeräte etwa keine Möglichkeit, die Ausgangsleistung herunterzuregeln? Das würde mich allerdings sehr wundern - bisher hatte - mit Ausnahme eines Eigenbau-QRP-Rigs, das maximal ohnehin nur 5W liefert - jedes Amateurfunkgerät, das ich in den Fingern hatte, eine Möglichkeit, die Ausgangsleistung abzusenken. Selbst gängige zugelassene SSB-fähige CB-Geräte wie die Albrecht AE5890 oder die President McKinley haben dafür eine Einstellmöglichkeit.

Die
73,
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#103

Beitrag von DF5WW »

krauseBe hat geschrieben: Fr 23. Jun 2023, 15:14 Die sind nicht "rausgeflogen", die sind schon immer befristet zugeteilt (und werden wohl auch weiter regelmäßig verlängert werden). In die Liste gehören die also grundsätzlich NICHT rein :clue:
6m war, wie schon gesagt wurde, befristet erteilt. Für Klasse A und Klasse E. Nach der Novellierung (CEPT Beschlüsse) sind 50 - 52 MHz ab
der neuen Verordnung für Klasse A festgeschrieben und füe E eben nicht mehr.

Für die "Austreter":

Der DARC als Verband hat damit erstmal garnichts zu tun denn der wir lediglich um Stellungnahme gebeten. Auch nicht wirklich der DARC
sondern alle Verbände im RTA.

Auf 4m werden auch weiterhin befristete Zuteilumgen für die Klasse A erteilt, eben weil sich der Verband (RTA) drum kümmern. Bei 6m für E
hat man sich, seitens der Behörden, anders entschieden und das ist nunmal eben so.

Ich finde es aber immer wieder genial wie man sich gerade hier um Forum so echauffiert wo die wenigsten AFu´s überhaupt im DARC sind.
Geht was gegen den Strich ist selbiger aber erstmal mit "Generalschuld" behaftet. Wer beim DARC mitreden möchte sollte zunächst mal selbst
Mitglied sein.

Punkt, Ende, Feierabend.
73´s, Jürgen.
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Diamond X30 2m/70 cm, HF-P1 + 5,6m Teleskop für draußen + 3 x EREMIT 18 AH LiFePo4.

:tup: :tup:
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#104

Beitrag von DF5WW »

P.S. In der neuen Verordnung hat A zwar 6m festgeschrieben aber die Leistung ist komplett wieder runter auf 25W PEP. In Teilbereichen
durfte A in der Verfügung ja bis 750W und E bis 100W. Ist mir eigentlich Wurscht denn auf 6 und 4m habe ich eh "nur" 10 Watt aber die
Endstufenfetischisten werden das Heulen anfangen ...

😂😂🤣🤣
73´s, Jürgen.
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#105

Beitrag von der_Kölner »

MadMax63 hat geschrieben: Sa 24. Jun 2023, 16:13 Auf 70 MHz ließ sich mein FT-DX101 übrigens noch nie zum Senden überreden, obwohl er ja damit beworben wird.
4m sind bei dem Gerät optional und muß durch ein Firmwareupdate freigeschaltet werden.
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