Hallo,
ich habe mich mal durch den Text der zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 21. Juni 2023 gekämpft. Soweit ich das erkennen kann, hat es in der Endfassung durchaus noch ein paar Änderungen (in meinen Augen: Verbesserungen) gegenüber früheren Entwürfen des Ministeriums und der BNetzA gegeben, und ich würde vermuten, dass es diese Änderungen ohne die Arbeit der Verbände im RTA wahrscheinlich nicht gegeben hätte. Einige Punkte in der finalen Fassung empfinde ich zwar immer noch als eher unschön, aber den pauschalen Vorwurf, die Verbände hätten sich nicht ausreichend für bessere Regelungen eingesetzt, halte ich persönlich für unangebracht - man sollte dabei nie vergessen, dass die Verbände zwar Wünsche darlegen und begründen können, letztlich aber immer das Ministerium die Entscheidungshoheit hat.
Hier die Punkte, die sich meines Wissens gegenüber dem damals publizierten Ministeriumsentwurf nach den Stellungnahmen der Verbände geändert haben:
- Die Regelung für die Ausbildungsrufzeichen ist nun anders - in früheren Entwürfen war ja mal von DN/ als Präfix für Ausbildungsrufzeichen die Rede, statt dessen gibt es jetzt /Trainee (in Phonie) bzw. /T (in CW und Digimodes) als Postfix. Sofern die Klasse N tatsächlich DN als "normales" Präfix bekommt (das geht aus der AFuV selbst ja nicht hervor und eine Neufassung des Rufzeichenplans habe ich online noch nicht gefunden) finde ich die Version mit dem Postfix /Trainee bzw. /T auch sinnvoller als die Verwendung von DN als Vorsatz für Ausbildungsrufzeichen.
- Beim Remote-Betrieb ist die Nutzung von "Remote" bzw. "/R" als Rufzeichenzusatz im Gegensatz zum früheren Entwurf des Ministeriums nicht mehr verpflichtend, sondern optional.
- Die Beschränkung des Vorsitzes der Prüfungsausschüsse auf Angehörige der BNetzA, die im damaligen Ministerialentwurf noch enthalten war, wurde zwischenzeitlich wieder gestrichen.
- Die Klasse N bekommt 10m-Zugang.
Was schon in den früheren Entwürfen enthalten war und jetzt auch dringeblieben ist, ist die Änderung beim Umgang mit ausländischen Prüfungsnachweisen im Rahmen der CEPT-Vereinbarungen. In der alten AFuV war die Anerkennung ausländischer CEPT-Prüfungsbescheinigungen eine Muss-Vorschrift (§8 Abs. 1 alte Fassung lautet: "Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur Umsetzung der CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten Prüfungsbescheinigungen verpflichtet haben, stehen deutschen Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden Klasse gleich"), in der neuen Fassung ist das nur noch eine Kann-Vorschrift (§8 Abs. 1 neue Fassung: "Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT) anerkennen.")
Weiß jemand, warum man diese Änderung eingeführt hat? Ich könnte mir eventuell vorstellen, dass die BNetzA möglicherweise nicht glücklich darüber war, dass (insbesondere zu Corona-Zeiten, als es in Deutschland keine bzw. später nur sehr begrenzte Prüfungsmöglichkeiten bei der BNetzA gab), diverse Leute mit Wohnsitz in Deutschland nicht wie eigentlich vorgesehen eine deutsche Amateurfunkprüfung abgelegt haben, sondern stattdessen online eine US-Prüfung abgelegt haben und diese dann umschreiben lassen wollten. Entsprechende Anträge wurden von der BNetzA laut Berichten von deutschen "Volunteer Examiners" und auch von betroffenen Usern hier in der Funkbasis ab einem gewissen Zeitpunkt ja wohl auch nicht mehr bearbeitet.
Ich denke, Klasse-E-Inhaber werden die Neufassung der Anlage 1 zu §1 Nr. 6 mit gemischen Gefühlen aufnehmen - positiv für Klasse-E-Inhaber ist, dass jetzt alle Bänder oberhalb von 144 MHz für Klasse E zur Verfügung stehen und damit beispielsweise die QO100- und die HamNet-Nutzung für Klasse-E-Inhaber dauerhaft gesichert ist, was ich positiv finde. Dass es das 6m-Band nur für Klasse A in die AFuV geschafft hat, aber nicht für Klasse E, finde ich nicht wirklich logisch - wenn man Klasse A und Klasse E bei den bisherigen Duldungen diesbezüglich gleich behandelt hat, hätte in meinen Augen nichts dagegen gesprochen, das 6m-Band auch für Klasse E in die Anlage 1 aufzunehmen.
Für den "Otto-Normalfunker" wahrscheinlich weniger relevant, aber trotzdem in besonderen Fällen interessant ist die Aufstockung der zulässigen Strahlungsleistungen für fernbediente Stationen (für VHF/UHF-Relais von 15W ERP auf 50W ERP und für Hamnet-Linkstrecken werden mit der Neufassung im Einzelfall sogar Strahlungsleistungen von bis zu 1kW ERP zulässig).
Was ich übrigens interessant finde, ist dass für Klasse N auf 10m 10W ERP zugelassen sind und nicht nur 10W EIRP wie auf 2m und 70cm. Da die
10W-EIRP-Grenze auf 2m und 70cm ja damit begründet wurde, dass dadurch die Thematik der Selbsterklärung für Klasse-N-Inhaber nicht relevant würde, frage ich mich, ob das Absicht war, oder ob das ein Schreibfehler ist.
Bei der Änderung von §16 Abs. 8 scheint mir jedenfalls ein sprachlicher Fehler vorzuliegen. Die Neufassung lautet wie folgt:
"Der Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden; ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder automatisch arbeitenden Stationen.“
Ich denke, das vorletzte "oder" gehört da nicht hin.