Wenn solche angeblichen "Verbote" denn wenigstens mal sachlich begründet worden wären, dann hätte ja auch niemand was gegen Warnungen gegenüber Einsteigern einzuwenden. Und natürlich stellt das bloße Vorhandensein eines auf Afu-Frequenzen umbaubaren Funkgeräts noch nicht eine Amateurfunkanlage i.S. des AFuG
dar.
Und was den Begriff der fehlenden "Zulassung" angeht, der Einsteigern gern mal gebetsmühlenhaft und unreflektiert präsentiert wird: alte CB-Hasen und vermutlich auch Einsteiger verbinden damit vielleicht staatliche Zulassungen,die es im CB-Funk ja tatsächlich mal gab (z.B. in Form von Genehmigungsurkunden - lang, lang, lang ist's her...), die aber heute bekanntlich Schnee von vorgestern sind. Deshalb sollte mit diesem Begriff m.E. eher sparsam umgegangen werden.
Bei Anfragen bei Herstellern sollte man sich schon darüber klar sein, daß diese auch nur die bestehende Rechtslage aus ihrer Sicht wiedergeben können. Funkgeräte-Hersteller müssen bei der Erstellung einer KE auch keineswegs immer eine"zertifizierte Stelle" hinzuziehen, wie mein Vorredner behauptet. Betriebsinterne Qualitätssicherung beim Hersteller macht die Zertifizierte Stelle oft hinfällig. Von daher verbietet sich schon die Gleichsetzung einer weitgehend "privat" erstellten KE mit einer der damals "behördlich" ausgefertigten Genehmigungsurkunden.
Und natürlich hat ein Hersteller auch keine legislativen Befugnisse, d.h.er darf selbstverständlich nicht selbsttätig Bußgeld-Tatbestände definieren.Hätte das besagte Funkgerät keine KE, dann wäre es in DL gar nicht verkehrsfähig.
Und mein Vorredner kann sich auf den Kopf stellen: Eine Ordnungswidrigkeit kann nun mal nur dann geahndet werden,wenn die Ahndung gesetzlich bestimmt ist, und für den bloßen Betrieb eines Funkgeräts ohne KE gibt es eine solche gesetztliche Regelung ganz einfach nicht. sie ist ganz einfach nicht vorhanden. und deshalb kann auch nicht "geahndet"werden. 315 StGB im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Funkgeräts ohne KE zu nennen, ist vermutlich ein schlechter Scherz.
Nun, immerhin weist mein Vorredner ja darauf hin, daß er keine Rechtsdienstleistungen erbringt. Dann können wir ja beruhigt sein.
Gruß in die Runde
Wolf