Hallo du aus Meiningen , willst du Fakten oder Meinungen?
Laut Verfügung Vfg Nr. 11 / 2016 der BNetzA zum CB-Funk auf ihrer Web-Seite
https://www.bundesnetzagentur.de/Shared ... onFile&v=2
als PDF-Datei, sagt der § 3 "Nebenbestimmungen" in Absatz 2 eindeutig
JA !
§3
Nebenbestimmungen
(1)
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2025 befristet.
(2)
Während des Betriebs einer unbemannten automatisch arbeitenden CB-Funkanlage ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Funkanlage Verantwortlichen zu gewährleisten. Vor der Aufnahme des Betriebs der unbemannten CB-Funkanlage ist die Registrierung des Namens und der Wohnanschrift des Verantwortlichen, der Angaben über dessen Erreichbarkeit während des unbemannten Betriebs sowie des Standorts der unbemannten CB-Funkanlage mittels des amtlichen Formulars bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Das Formular ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de/cln_143 ... -node.html)
als Datei erhältlich oder kann postalisch bei der Bundesnetzagentur abgefordert werden.
Bei der Registrierung wird eine Kennung zugeteilt, die bei Beginn jeder Aussendung der unbemannten CB-Funkanlage sowie mindestens alle 10 Minuten während des übertragenen Funkverkehrs zu übermitteln ist. Jede Änderung bei den registrierten Daten ist der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Ich denke , daß das so gemeint sein soll mit der Registrierung der "autom.Funkanlage", daß , falls ein Fehler durch die Anlage verursacht wird , die BNetzA direkt auf einen potentiellen Verursacher aus einer Liste zugreifen und abfragen kann. Der Vorteil , wenn man wirkllich eine störende Anlage betreibt, hat man selbst die Möglichkeit , den Schaden zu beheben/begrenzen/Anlage auszuschalten, bevor die Maschinerie der Störer-Ermittlung und damit verbundener Kosten in Gang kommt.
Inwieweit jetzt Gesetze und Verordnungen , Ordnungswidrigkeiten oder Bußgeld-Bewehrung oder gar Knast, relevant sind, kann ich als juristischer Laie nicht sagen. Ich gehe davon aus , daß diese
Verfügung Nr.11/2016 der BNetzA für uns umfassend relevant ist.
Man müßte herausfinden in welchen Gesetzen - z.B. :
- Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Funkanlagengesetz (FuAG)
das wohl nicht private CB-Funk-Akteure direkt betrifft , aber die Aufgaben & Befugnisse der BNetzA als Behörde(?) darstellt
auf ein simples CB-Gateway noch Bezug genommen wird.
Das mache ich jetzt aber nicht.