Sonderrechte BOS...

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Anonymous

Sonderrechte BOS...

#1

Beitrag von Anonymous »

Hallo!

Also ich möchte hier den Tipp aufgreifen und nen eigenene Thread für dieses Thema machen, weil es anscheinend ja noch Klärungsbedarf gibt (auch wenn das nicht alle interessiert).
Als erstes möchte ich aber alles persönliche aussen vor lassen. In einem Forum wird sachlich diskutiert (sollte zumindest so sein) und Kritik geübt. Wer jedoch kritisiert muss sich auch kritisieren lassen können.

Festzuhalten ist:

§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

...

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Ich möchte unbedingt darauf hinweisen, dass die ganze Geschichte mit Sonder- und Wegerechten ein zweischneidiges Schwert ist. Denn z.B. sind während der gesamten Wegerechtsfahrt Martinshorn und Blaulicht einzuschalten...aber wer macht das schon...wenn der RTW sein Blaulicht an hat und Martinshorn zuschaltet, wenn er in den Bereich von Kreuzungen kommt, nimmt er kein Wegerecht war. Urteile belegen: Wenn es zum Unfall zwischen einem solchen RTW und einem Verkehrsteilnehmer kommt, ist der RTW eindeutig schuld. Auch erteilt das Wegerecht aufgrund §35 Abs.8 keinen Freibrief. Etliche Dienstanweisungen empfehlen maximal 3% des Tempolimits.

Das solls aber von mir zu dem Thema gewesen sein.

73
Christoph
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Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#2

Beitrag von Anonymous »

Ich muss hier dringend was einfügen:

der Artikel von pSyChOdAd mit folgender Eigenschaft

Erstellt:
15.01.2004 17:25

ist bei mir bis jetzt nich angezeigt worden, oder muss mir entgangen sein. Bin heute an nem anderen PC auf der ARbeit und habe gelesen, dass da schon die Gesetze zitiert wurden. Also entschuldige ich mich hiermit, dass ich den Thread so rausgezögert habe, nachdem wir uns ja eigentlich schon einig waren.

73
Christoph
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pSYcHoDaD
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Re: Sonderrechte BOS...

#3

Beitrag von pSYcHoDaD »

Entschuldigung angenommen Bild Bild

Aber zu der Sache mit dem Sondersignal habe ich noch etwas hinzuzufüge:

Sobald das Sondersignal eingeschaltet ist gilt das Wegerecht, Wenn, wie es üblich
ist (und für Anwohner auch erträglicher) das Horn gelegentlich ausgeschaltet wird
Handelt es sich um einen "normalen" Verkehrsteilnehmer. Sobald das Signal aber wieder
läuft gilt das Wegerecht wieder.
Das war in deinem Post nicht ganz so deutlich rauszulesen , glaube ich.



Greetz
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Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#4

Beitrag von Anonymous »

Ok, das was du gerade geschrieben hast ist richtig. Blaulicht allein ist wie eine Warnblinkanlage von der Wichtigkeit her...

73,
Christoph
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PS.: Für den, den's interessiert: Wer nen BOS-Fahrzeug, dass nur Blaulicht an hat, während es sich durch den Verkehr wurschtelt, der saniert seine Schrottkiste, wenn er es auf der Kreuzung erwischt (vorrausgesetzt er selbst hat keine Regel übertreten...) Das soll kein Tipp sein Bild
Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#5

Beitrag von Anonymous »

Bild Beagle Beagle du bist ein ganz böser Junge Bild
Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#6

Beitrag von Anonymous »

Warum sagst du sowas zu mir? Jetzt bin ich traurig!


73
Christoph
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Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#7

Beitrag von Anonymous »

Aber ich finde Blaulicht schöner als ne blöde gelbe Warnblinkanlage Bild Bild
Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#8

Beitrag von Anonymous »

Ich auch...sonst wäre ich ja nicht zur Feuerwehr, sondern zu den Wirtschaftsbetrieben gegangen...Straßenfeger fahren und so...

73
Christoph
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moeppikf
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Re: Sonderrechte BOS...

#9

Beitrag von moeppikf »

@ Beagle :

Die "auslage" der Gesetze ist immer , im Streitfall, abhängig vom zuständigen Gericht und den Vorsitzenden/ Beisitzenden.

Was mich noch interessiert ist die Sache mit einem gelben Rundumlicht bei einem Privat-PKW.

Bisher ist mir nur bekannt das diese im Notfall nur im stehenden/ruhenden Straßenverkehr zum Einsatz kommen dürfen. Was ist aber mitr dem fließenden Verkehr.

Mal eine Fall-Situation :

Unfall auf der BAB, PKW-Fahrer (kein BOS´ler) hat eine gelbe Rundumleuchte im Kfz. ;
Zur Absicherung der Unfallstelle setzt er diese außen auf´s Fahrzeugdach.
> > > Dieses Vorgehensweise ist meines Wissens nach genehmigt / geduldet von der Polizei < < <

Die zweite Situation :

Wie Beispiel 1 nur mit einer Benutzung der Rundumleuchte im fließenden Verkehr um auf die Annäherung an eine Unfallstelle aufmerksam zu machen und den nachfolgenden Verkehr zu verlangsamen.
> > > Wie ist diese Situation gesetzlich geregelt ? ? ? < < <

Da ich im PKW immer eine gelbe Rundumleuchte mit Magnetfuß dabei habe, würde mich auch mal interessieren ob da überhaupt eine Rechtssprechung existiert und ob jemand hier aus dem Forum da auch Erfahrungen sammeln konnte ?
Zuletzt geändert von moeppikf am Sa 17. Jan 2004, 00:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Sonderrechte BOS...

#10

Beitrag von Anonymous »

@ moeppikf:
Also, zu Fall eins: Das geht 100 % in Ordnung, da sagt keiner was, denn es dient nur der zusätzlichen Absicherung der Unfallstelle. Kannst du also getrost benutzen als Privatperson, wird von der Polizei geduldet, keiner sagt was.

Zu Fall zwei:
Also da bin ich mir nicht ganz genau sicher, aber es dürfte auch hier Ok gehen, da du vor einer Gefahrenstelle/ Unfallstelle/ Stau warnst. Die gelbe Rundumleuchte dient dementsprechend als zusätzlich Warneinrichtung des nachfolgenden Verkehrs. Wie es gesetzlich genau in diesem Fall (fahrend) aussieht, kann ich dir leider nicht 100 %ig sagen, sage aber zu 98 %, dass es in solch einem Fall i.O. geht.
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Re: Sonderrechte BOS...

#11

Beitrag von moeppikf »

Tja - das ist halt eine Duldung situationsbedingt - wenn es der Sheriff so sieht oder genehmigt.

Halt immer Ansichtssache und im Ermessen des sich vor Ort befindlichen Beamten.
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Re: Sonderrechte BOS...

#12

Beitrag von Anonymous »

@ moeppikf : Wie schon geschrieben, es halt immer situationsbedingt. Ich denke nicht, dass irgendein Staatsanwalt versucht dir nen STrick daraus zu drehen, weil du Unfallstelle besser absichern wolltest, als es mit den vorgeschriebenene Standardmitteln möglich ist (Studien belegen: Doppelblitz-Technik von Magnetleuchten sind erheblich besser als Warnblinkanlage...). Wenn er wollte könnte er aber wahrscheinlich, denn die StVO sieht ja genau vor, a) was man zur Absicherung einer Unfallstelle im Privat-PKW dabei haben muss und verwenden darf und b) wer gelbes Blinklicht verwenden darf...

Einziger Ausweg: Bei der Firma Hänsch (http://www.fg-haensch.de) wird eine Doppelblitzanlage für den Heckeinbau angeboten. Diese ist nicht genehmigungspflichtig...sie hat ne TÜV-Zulassung bereits.

Was jedoch niemals durchgehen wird, wenn es ein Grüner sieht, wäre die Situation "BAB - Stau und weil ich am Stauende bin eben die Leuchte aufs Dach..."; selbst die "Warnblinkerei" am Stauende (ob praktisch oder nicht) ist nicht erlaubt...

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Christoph
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Re: Sonderrechte BOS...

#13

Beitrag von Anonymous »

@ beagle 82
BITTE???? Die Warnblinkanlage NICHT einzuschalten kann sogar Geld kosten, wenn du dich einem Stau näherst. Du bist als Kraftfahrer dazu verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Klar, die ganze Zeit im Stau soll das nicht so sein, aber merkst du schon, dass vor dir stark abgebremst wird, so hast du die Warnblinkanlage einzuschalten.
Aber ich merk schon, ihr Feuerwehrleute wollt doch nur die Glasscherben von der Bahn fegen dürfen Bild
(kleiner Joke).
Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#14

Beitrag von Anonymous »

OK, habe gerade nal nachgelesen....es war aber bis vor 2 oder 3 Jahren verboten...Kannste mal sehen, ich war nicht auf dem neuesten Stand...und...
...Scherben von der Autobahn fegen ist a) anstrengend und b) langweilig ...

Aber die Sache mit der Blinkleuchte am Stauende stimmt....

73
Christoph
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Zuletzt geändert von Anonymous am Sa 17. Jan 2004, 17:05, insgesamt 1-mal geändert.
Anonymous

Re: Sonderrechte BOS...

#15

Beitrag von Anonymous »

also, ich bin durch zufall auf diese seite gestoßen.
im großen und ganzen wird hier gut argumentiert, finde ich.
zur verwendung von blauem und gelben blinklicht als privatperson möchte ich folgendes beitragen:
bei der benutzung dieser beiden einrichtungen sollte der fahrzeugführer immer die verhältnismäßigkeit der mittel beachten.

das ist wirklich passiert (X. ist hierbei ein guter bekannter):
unfall auf bundesstraße, tageslicht, wetter normal.
ein stau bildet sich (länge jetzt ca. 150 meter).
am stauanfang sieht man aufgeregte menschen die wild mit den händen winken.
privatperson X. befindet sich im stau ca. 150 meter hinter der unfallstelle.
X. ist ausgebildeter rettungsassistent.
X. führt ein blaues rundumlicht (nicht zugelassen) mit sich.
um den vermeindlich verletzten personen zur hilfe zu eilen setzt X. das blaue blinklicht auf das fahrzeugdach und fährt auf der gegenfahrbahn mit geringer geschwindigkeit am stau vorbei.
am unfallort angekommen beginnt er mit lebensrettenden sofortmaßnahmen, da es sich um schwerstverletzte handelte.
auch in anwesenheit des alarmierten notarztes assestiert er weiter.
nach abtransport der verletzten kommt die polizei nach befragung von unfallzeugen auf X. zu und bedankt sich.
bei der frage nach der problematik blaues blinklicht, wird hier auf die begründete handlung auf grund des notstandes, auf nothilfe und die abwehr von gefahren von leib und leben hingewiesen. der einsatz von blauem blinklicht war dadurch legitimiert, da jegliche inhalte der straßenverkehrsordnung (nicht aufgrund von §35!) außer kraft gesetzt worden sind, da es keine andere möglichkeit der nothilfe gab.

wer natürlich blaues blinklicht zur absicherung eines blechschadens auf dem standstreifen einsetzt, handelt natürlich im widerspruch zur stvo.
anders sieht es aus bei folgender situation:
verkehrsunfall auf bundesautobahn, starker nebel, sichtweite unter 50 meter
unfall auf der rechten von drei spuren 100 meter hinter kurve, tempolimit 120 km/h
bei dieser situation besteht erhebliche gefahr von auffahrunfällen und somit gefahr auf leib und leben anderer verkehrsteilnehmer. hier macht es sinn, sein fahrzeug vor der kurve auf dem standstreifen anzuhalten, die warnblinkanlage einzuschalten und ein blaues blinklicht zu verwenden, sofern man ein solches mitgeführt wird. hier ist es auch egal, ob dies zugelassen ist oder nicht; hier soll einzig und allein die wirkung des blauen blinklichtes auf andere verkehrsteilnehmer genutzt werden. auch hier erlaubt es der akute notstand, sich über vorschriften der stvo hinwegzusetzen, da zur abwehr von gefahren auf leib und leben kein vergleichbares gesetzliches mittel zur verfügung steht.

dennoch sollte man als privatperson bedenken, der einsatz von blauem blinklicht wird nur im absoluten notfall, also bei direkter gefahr auf leib und leben und wenn kein dem zwecke entsprechendes gesetzliches mittel zur verfügung steht, geduldet.

hoffe dies hilft einwenig weiter.
gruß
fieldhunter
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