Wohnungseigentum, Antennengenehmigung und die Nachbarn
Verfasst: Mo 13. Feb 2006, 08:19
Wohnungseigentum, Antennengenehmigung und die Nachbarn
Rolf Dieter, DL 5 JY, aus Solingen ist seit 1967 Funkamateur. Er bewohnt seit dem Jahre 2000 in Solingen eine Eigentumswohnung mit Balkon im oberen Stockwerk einer Wohnanlage mit insgesamt 128 Wohneinheiten. Er ist ein engagierter und aktiver Funkamateur. Als Mitglied des DARC-Ortsverbandes R 14 bekleidet er das Amt des Notfunkbeauftragten, ist zugleich Beauftragter beim Deutschen Roten Kreuz (DRK), verantwortlich für die Clubstation DF 0 RP, gehört der Vereinigung Funkamateure in Hilfsorganisationen (FiH) an und ist Verbindungsmann zum Stadtdienst der Feuerwehr und zum Katastrophenschutz der Stadt Solingen. Sein beachtenswertes und herausragendes Engagement als Funkamateur und "DRK-Mann" stößt bei seinen Nachbarn und seinem Hausverwalter indessen auf recht wenig Wertschätzung. Während der Verhandlungen über den Erwerb der Eigentumswohnung erklärte der Hausverwalter noch, dass Rolf Dieter Antennen für den Amateurfunk errichten dürfe. "So was brauchen wir hier nicht“, sagte der Hausverwalter als Rolf Dieter ihm einen vorformulierten Antennenvertrag vorlegte. Die mündliche Zusage und der lockere und unkomplizierte Umgang mit dem Thema beschleunigten den Entschluss zur Unterzeichnung des Kaufvertrages. Nachdem Rolf Dieter auf dem Balkon zwei Antennen für 2m und 70cm errichtete und den Funkbetrieb aufnahm, änderte sich die Einstellung des Verwalters beachtlich. Im Jahre 2003 beschwerten sich eine Vielzahl von Miteigentümern bei der Hausverwaltung über Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs. Schnell wurde unter den 128 Miteigentümern das Gerücht verbreitet, dass für diese Störungen einzig und alleine die Amateurfunkstelle verantwortlich sei. Bedrohende Anrufe von Miteigentümern zur Nachtzeit waren die Folge und beunruhigten Rolf Dieter derart, dass er zeitweise ernsthaft um Leib, Leben und Eigentum fürchtete. Er empfand das Verhalten als mobbing und Rufmordkampagne, zumal sein Vorschlag, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post – heute die Bundesnetzagentur - zur Aufklärung der Störungen einzuschalten, von den Miteigentümern abgelehnt wurde. Zur Wahrung seiner Rechtsposition nahm er daraufhin einen Miteigentümer auf Unterlassen verleumderischer Behauptungen in Anspruch. Vor dem Schiedsmann wurde alle Anschuldigungen bestritten und keiner wollte es gewesen sein. Zwischenzeitlich hatte DL 5 JY in Erfahrung gebracht, dass die Hausverwaltung ein privates Unternehmen damit beauftragt hat Messungen vorzunehmen und die Ursache der Störungen aufzuklären, wobei sich im Ergebnis herausgestellt hat, dass seine Amateurfunkstelle als Ursache ausscheidet. Dennoch forderte der Hausverwalter ihn kurze Zeit später auf, die im Balkonbereich installierten "PVC-Rohre“ zu entfernen, weil diese angeblich das Erscheinungsbild des Objektes beeinträchtigten und einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellen würden. Im März 2004 und nach weiter andauernden Beschwerden von Miteigentümern über angebliche Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfanges erklärte Rolf Dieter auf der Eigentümerversammlung gegenüber dem Hausverwalter, dass er seine Antennen nunmehr auf dem Flachdach an ausgedienten Steigeisen eines Dachaufbaus errichten werde. Der Hausverwalter – so DL 5 JY – widersprach dem Vorhaben nicht. 5 Monate später im August 2004 forderte die Hausverwaltung den Funkamateur auf, die auf dem Dach installierten Antennen zu beseitigen, weil es erneut zu Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs gekommen, ihm das Betreten des Flachdachs nicht gestattet und die Errichtung der Antennen nicht genehmigt worden sei. Daraufhin nahm der Funkamateur DL 5 JY anwaltliche Hilfe in Anspruch. Durch seinen Rechtsanwalt ließ er der Hausverwaltung mitteilen, dass er ein Recht auf Antenne habe. Ferner stellte er klar, dass ihm die behaupteten Beeinträchtigungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht zuzurechnen seien, ein Beseitigungsanspruch nicht bestehe und dieser u.a. willkürlich geltend gemacht werde, weil seit Jahren durch ausländische Mitbürger auf dem Dach installierte Satellitenempfangsantennen von der Verwaltung geduldet würden. Daraufhin ließ die Hausverwaltung im März 2005 über eine Erlaubnis der Installation der Funkantennen durch die Eigentümerversammlung abstimmen. In zutreffender Erkenntnis der Sach- und Rechtslage genehmigte die Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss die Errichtung der Antennenanlage in dem bislang betriebenen Umfang.
mitgeteilt von :
Rolf Dieter Feldmann, DL 5JY
Rechtsanwalt Michael Riedel, DG 2 KAR
http://www.lawfactory-cologne.de
Rolf Dieter, DL 5 JY, aus Solingen ist seit 1967 Funkamateur. Er bewohnt seit dem Jahre 2000 in Solingen eine Eigentumswohnung mit Balkon im oberen Stockwerk einer Wohnanlage mit insgesamt 128 Wohneinheiten. Er ist ein engagierter und aktiver Funkamateur. Als Mitglied des DARC-Ortsverbandes R 14 bekleidet er das Amt des Notfunkbeauftragten, ist zugleich Beauftragter beim Deutschen Roten Kreuz (DRK), verantwortlich für die Clubstation DF 0 RP, gehört der Vereinigung Funkamateure in Hilfsorganisationen (FiH) an und ist Verbindungsmann zum Stadtdienst der Feuerwehr und zum Katastrophenschutz der Stadt Solingen. Sein beachtenswertes und herausragendes Engagement als Funkamateur und "DRK-Mann" stößt bei seinen Nachbarn und seinem Hausverwalter indessen auf recht wenig Wertschätzung. Während der Verhandlungen über den Erwerb der Eigentumswohnung erklärte der Hausverwalter noch, dass Rolf Dieter Antennen für den Amateurfunk errichten dürfe. "So was brauchen wir hier nicht“, sagte der Hausverwalter als Rolf Dieter ihm einen vorformulierten Antennenvertrag vorlegte. Die mündliche Zusage und der lockere und unkomplizierte Umgang mit dem Thema beschleunigten den Entschluss zur Unterzeichnung des Kaufvertrages. Nachdem Rolf Dieter auf dem Balkon zwei Antennen für 2m und 70cm errichtete und den Funkbetrieb aufnahm, änderte sich die Einstellung des Verwalters beachtlich. Im Jahre 2003 beschwerten sich eine Vielzahl von Miteigentümern bei der Hausverwaltung über Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs. Schnell wurde unter den 128 Miteigentümern das Gerücht verbreitet, dass für diese Störungen einzig und alleine die Amateurfunkstelle verantwortlich sei. Bedrohende Anrufe von Miteigentümern zur Nachtzeit waren die Folge und beunruhigten Rolf Dieter derart, dass er zeitweise ernsthaft um Leib, Leben und Eigentum fürchtete. Er empfand das Verhalten als mobbing und Rufmordkampagne, zumal sein Vorschlag, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post – heute die Bundesnetzagentur - zur Aufklärung der Störungen einzuschalten, von den Miteigentümern abgelehnt wurde. Zur Wahrung seiner Rechtsposition nahm er daraufhin einen Miteigentümer auf Unterlassen verleumderischer Behauptungen in Anspruch. Vor dem Schiedsmann wurde alle Anschuldigungen bestritten und keiner wollte es gewesen sein. Zwischenzeitlich hatte DL 5 JY in Erfahrung gebracht, dass die Hausverwaltung ein privates Unternehmen damit beauftragt hat Messungen vorzunehmen und die Ursache der Störungen aufzuklären, wobei sich im Ergebnis herausgestellt hat, dass seine Amateurfunkstelle als Ursache ausscheidet. Dennoch forderte der Hausverwalter ihn kurze Zeit später auf, die im Balkonbereich installierten "PVC-Rohre“ zu entfernen, weil diese angeblich das Erscheinungsbild des Objektes beeinträchtigten und einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellen würden. Im März 2004 und nach weiter andauernden Beschwerden von Miteigentümern über angebliche Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfanges erklärte Rolf Dieter auf der Eigentümerversammlung gegenüber dem Hausverwalter, dass er seine Antennen nunmehr auf dem Flachdach an ausgedienten Steigeisen eines Dachaufbaus errichten werde. Der Hausverwalter – so DL 5 JY – widersprach dem Vorhaben nicht. 5 Monate später im August 2004 forderte die Hausverwaltung den Funkamateur auf, die auf dem Dach installierten Antennen zu beseitigen, weil es erneut zu Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs gekommen, ihm das Betreten des Flachdachs nicht gestattet und die Errichtung der Antennen nicht genehmigt worden sei. Daraufhin nahm der Funkamateur DL 5 JY anwaltliche Hilfe in Anspruch. Durch seinen Rechtsanwalt ließ er der Hausverwaltung mitteilen, dass er ein Recht auf Antenne habe. Ferner stellte er klar, dass ihm die behaupteten Beeinträchtigungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht zuzurechnen seien, ein Beseitigungsanspruch nicht bestehe und dieser u.a. willkürlich geltend gemacht werde, weil seit Jahren durch ausländische Mitbürger auf dem Dach installierte Satellitenempfangsantennen von der Verwaltung geduldet würden. Daraufhin ließ die Hausverwaltung im März 2005 über eine Erlaubnis der Installation der Funkantennen durch die Eigentümerversammlung abstimmen. In zutreffender Erkenntnis der Sach- und Rechtslage genehmigte die Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss die Errichtung der Antennenanlage in dem bislang betriebenen Umfang.
mitgeteilt von :
Rolf Dieter Feldmann, DL 5JY
Rechtsanwalt Michael Riedel, DG 2 KAR
http://www.lawfactory-cologne.de