FUNKFREUND FREIGESPROCHEN

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FUNKFREUND FREIGESPROCHEN

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FUNKAMATEUR VOM LANDGERICHT FREIGESPROCHEN

Die 38. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 15.10.2002 als Berufungsinstanz ein Strafverfahren gegen einen Funkamateur wegen Abhören des Flugfunks auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Der Funkamateur und Flugschüler hatte auf der Stuttgarter Messe im November vergangenen Jahres einen Scanner erworben. Er wurde mit dem Gerät in der Hand vor den Messehallen von der Polizei angehalten und kontrolliert als er das Gerät ausprobieren wollte. In dem Speicher befanden sich zwei Frequenzen, die dem Flugfunk zugeordnet sind. Nach 3 Verhandlungstagen, der Einholung von Sachverständigengutachten und mehr als zweifelhaften Aussagen der Zeugen – ein Polizeibeamter und ein Beamter der Regulierungsbehörde – wurde der Funkamateur, der das Abhören des Polizeifunks unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf für erlaubt hielt, durch das Amtsgericht am 29.04.2002 wegen Verstoßes gegen das Abhörverbot gemäss §§ 95, 86 Satz 1 TKG zu einer Geldstrafe von 400 € verurteilt. Gegen das Urteil legte der Funkamateur Berufung ein. Nach Auffassung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Michael Riedel aus Köln, wurde hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Das Argument der Verteidigung, wonach § 86 TKG nicht entnommen werden kann, dass Aussendungen des Flugfunks und des Amateurfunks unterschiedlich zu behandeln seien, konnte durch die Gerichte nicht überzeugend widerlegt werden.


Michael Riedel, DG2KAR
Rechtsanwalt
http://www.lawfactory-cologne.de
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