Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
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- Santiago 4
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Danke, ebenso!
- Turner+3
- Santiago 8
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Andy wird hier als "Lügner" hingestellt. Das geht gar nicht.DE6PET hat geschrieben:
soweit man der Schilderung eines
"grinsekaters" überhaupt Glauben schenken darf.
Gruß
DE6PET
Und dann noch die Behauptung, er habe keine "Lizenz".
Er kann sich selber wehren. Aber ich meine, man sollte hier nicht jeden Unfug kommentarlos stehen lassen.
Klaus
Je suis Charlie, ihr Fusselbartträger!
- grinsekater
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Ach Klaus, lieben Dank.
Aber unser DE6PET hat sich inzwischen in diesem Thread selbst dermassen disqualifiziert, dass er bei mir jetzt den "Opferstatus" erreicht hat. Das haben in den ganzen Jahren hier auch noch nicht viele geschafft, vor allem nicht in so kurzer Zeit.
Und auf sowas muss ich nicht noch (mehr) einprügeln, solche sind erfahrungsgemäss oft mit ihrem Leben so schon gestraft genug.
Und noch was: Genau solche unsymphatischen Zeitgenossen wie er sind es, wenn sie denn auch noch Funkamateure sind, die mit ihrem "Stock im Arsch" so manchen potentiellen Newcomer gleich wieder abschrecken. Schade eigentlich, gerade wo der Amateurfunk sich doch eigentlich über jeden Nachwuchs freuen könnte.
Abgesehen davon: Warum sollte ich hier "Geschichten" erzählen, wegen dem Telefonat? Das Thema scheint hier von allgemeinem Interesse zu sein und jeder, der mir nicht glaubt, kann in Dortmund anrufen und selbst fragen.
73, Andy
Aber unser DE6PET hat sich inzwischen in diesem Thread selbst dermassen disqualifiziert, dass er bei mir jetzt den "Opferstatus" erreicht hat. Das haben in den ganzen Jahren hier auch noch nicht viele geschafft, vor allem nicht in so kurzer Zeit.
Und auf sowas muss ich nicht noch (mehr) einprügeln, solche sind erfahrungsgemäss oft mit ihrem Leben so schon gestraft genug.
Und noch was: Genau solche unsymphatischen Zeitgenossen wie er sind es, wenn sie denn auch noch Funkamateure sind, die mit ihrem "Stock im Arsch" so manchen potentiellen Newcomer gleich wieder abschrecken. Schade eigentlich, gerade wo der Amateurfunk sich doch eigentlich über jeden Nachwuchs freuen könnte.
Abgesehen davon: Warum sollte ich hier "Geschichten" erzählen, wegen dem Telefonat? Das Thema scheint hier von allgemeinem Interesse zu sein und jeder, der mir nicht glaubt, kann in Dortmund anrufen und selbst fragen.
73, Andy
Die Behörde ist der natürliche Feind des freien Bürgers.
- David
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Ist nicht mehr Notwendig. Das Problem wurde erkannt und wird bei nächsten Besprechungen mit einfließen.
Es geht ja nur im die alten Bescheinigungen.
Wer oft mit Kontrollen in Verbindung steht, sollte sich eine neue Bescheinigung erstellen lassen oder auf eine Zusatzinformation der Bundesnetzagentur warten.
Aber wie schon geschrieben, bis zum 7 Januar ruht das Thema erst einmal.
55 & 73 David
Es geht ja nur im die alten Bescheinigungen.
Wer oft mit Kontrollen in Verbindung steht, sollte sich eine neue Bescheinigung erstellen lassen oder auf eine Zusatzinformation der Bundesnetzagentur warten.
Aber wie schon geschrieben, bis zum 7 Januar ruht das Thema erst einmal.
55 & 73 David
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- Santiago 4
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Zurück zum Thema, gäbe es vom Fahrzeughersteller eine klare schriftliche Vorgabe unter welchen technischen Bedingungen in dem genutzen Fahrzeug der Betrieb von Funktechnik zugelassen ist, wäre damit schon mal die eigenlich wichtigste Frage geklärt. Kann man gegenüber den Ordnungshütern zusätzlich mit brauchbaren technischen Unterlagen sowie Sachverstand in freundlicher Wortwahl auftreten, sollte es keine Probleme geben.grinsekater hat geschrieben:...
Xxxxx Xxxxxxx
Gestern um 13:46 ·Xxxxxx
Wo ist den Geschrieben so im Gesetz am besten , das ich auch Mobil oder Portable Funken darf? Hatte heute eine kleine Kontrolle durch die Polizei. Denen fiel mein Mobilgerät auf und stellten fest das ich das nicht darf! Ich erklärte denen das es Amateurfunk ist, zeigte meine Lizenzurkunde. Da war der Fehler. In der Urkunde steht nur das ich ortsfest Funken darf. Also haben sie mir den Betrieb mobil untersagt bis zur rechtlichen Klärung. Jetzt suche ich Informationen wo das genau Gesetzlich geregelt ist.
......
Schwerwiegender als das Lizenzproblem ist das riskieren der Straßenzulassung, da kann der Ordnungshüter nämlich gnadenlos sein und das komplette Fahrzeug bis zu einer "erfolgreichen" Nachprüfung stillsetzen. Die Funktechnik könnte die Kfz-Elektrik bereits geschädigt haben, ein Ausbau der Geräte alleine reicht dann nicht mehr aus. Genau dieses kann dann richtig teuer werden und Spass macht es garantiert auch keinen.
73' Markus
Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Und was passiert wo, mit wem und worüber am 07. Januar?David hat geschrieben:Aber wie schon geschrieben, bis zum 7 Januar ruht das Thema erst einmal.
Gruß
DE6PET
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Nun mal wirklich zurück zum Thema. Das war nämlich nicht der evtl. Verlust der Strassenzulassung für das Kfz, sondern die Nichtanerkennung der Genehmigungsurkunde für Mobilfunkbetrieb. Das mit dem Verlust der Strassenzulassung ist eine ganz andere Nummer und ich bezweifele, dass ein Polizist auf den ersten Blick oder überhaupt erkennen kann, ob ein ansonsten ordentlich eingebautes Funkgerät, den Verlust der Zulassung zur Folge hat. Aber das ist nicht Gegenstand dieser Diskussion.DBY656 hat geschrieben: Zurück zum Thema, gäbe es vom Fahrzeughersteller eine klare schriftliche Vorgabe unter welchen technischen Bedingungen in dem genutzen Fahrzeug der Betrieb von Funktechnik zugelassen ist, wäre damit schon mal die eigenlich wichtigste Frage geklärt. Kann man gegenüber den Ordnungshütern zusätzlich mit brauchbaren technischen Unterlagen sowie Sachverstand in freundlicher Wortwahl auftreten, sollte es keine Probleme geben.
Schwerwiegender als das Lizenzproblem ist das riskieren der Straßenzulassung, da kann der Ordnungshüter nämlich gnadenlos sein und das komplette Fahrzeug bis zu einer "erfolgreichen" Nachprüfung stillsetzen. Die Funktechnik könnte die Kfz-Elektrik bereits geschädigt haben, ein Ausbau der Geräte alleine reicht dann nicht mehr aus. Genau dieses kann dann richtig teuer werden und Spass macht es garantiert auch keinen.
73' Markus
Und damit komme ich wieder auf meine Frage zurück: http://funkbasis.de/viewtopic.php?f=42&t=39574&start=90
73, Horst
Der Grinsekater kennt übrigens die richtige Antwort, mit dem habe ich schon gesprochen!
Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
In Österreich gibt es hierzu eine eindeutige Aussage in der aktuellen Fassung des Amateurfunkgesetzes (AFG).
Ich gehe davon aus, dass es in Deutschland eine ähnlich lautende Aussage im nationalen Gesetz gibt...
73 Manuel
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Hallo Manuel,
die Formulierung gefällt mir gut, ist wirklich eindeutig. Aber so einfach können unsere deutschen Politiker und Bürokraten es leider nicht.
73, Horst
die Formulierung gefällt mir gut, ist wirklich eindeutig. Aber so einfach können unsere deutschen Politiker und Bürokraten es leider nicht.
73, Horst
Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
@ Manuel82
Die österreichische Formulierung ist in Hinsicht auf Mobilfunk und Stationsfunk
sehr viel genauer, als die entsprechende deutsche Amateurfunkverordnung über
die "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst":
http://www.gesetze-im-internet.de/afuv_2005/__9.html
Der Knackpunkt ist §9 Absatz 3 der Amateurfunkverordnung:
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1
des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen,
an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen betreiben wird.
Der wird heutzutage gar nicht mehr angewand und die ortsfeste Anlage steht nur
noch in den alten Bescheinigungen. Das kann somit zu Mißverständnissen führen.
Gruß
DE6PET
Die österreichische Formulierung ist in Hinsicht auf Mobilfunk und Stationsfunk
sehr viel genauer, als die entsprechende deutsche Amateurfunkverordnung über
die "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst":
http://www.gesetze-im-internet.de/afuv_2005/__9.html
Der Knackpunkt ist §9 Absatz 3 der Amateurfunkverordnung:
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1
des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen,
an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen betreiben wird.
Der wird heutzutage gar nicht mehr angewand und die ortsfeste Anlage steht nur
noch in den alten Bescheinigungen. Das kann somit zu Mißverständnissen führen.
Gruß
DE6PET
Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Genau so nicht in dem deutschen AfuG!Manuel82 hat geschrieben:Hallo Funkfreunde!
In Österreich gibt es hierzu eine eindeutige Aussage in der aktuellen Fassung des Amateurfunkgesetzes (AFG).
Ich gehe davon aus, dass es in Deutschland eine ähnlich lautende Aussage im nationalen Gesetz gibt...
73 Manuel
Es gibt nur eine Stelle und zwar § 2 Absatz 3, der aussagt, dass "eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle mit einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschliesslich der Antennenanlagen...besteht
und der auf mindestens einer im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann."
Heisst für mich, wenn ich ein Funkgerät welches zumindest auf einem Frequenzbereich dem Amateurfunkdienst zugewiesen ist, in meinem KFZ betreibe, ist es eine (mobile) Amateurfunkstelle.
Somit gilt meine "Zulassung zum Amateurfunkdienst" als Urkunde zum Nachweis, dass ich dieses Funkgerät (Amateurfunkgerät) als mobile Amateurfunkstelle betreiben kann und darf, da das AfuG mir das so erlaubt.
Die Betriebserlaubnis für mein KFZ ist eine andere Sache.
Ob ich diese beeinträchtige, wenn ich mit eben diesem Funkgerät mit z.B. 50 Watt sende, steht auf einem anderen Blatt und hat im ersten Moment den Polizisten nicht zu interessieren.
Im übrigen stehen in der Klasse A wie Klasse E (seit 2006) Genehmigung die CEPT-Erlaubnis, die es mir dann erlaubt auch ausserhalb von Deutschland in den CEPT-Ländern Funkbetrieb zu machen,
die die jeweilige Übereinkunft unterzeichnet hat. Damit wird auch ein mobiler Betrieb ausserhalb der angegebenen "Heimatadresse" indirekt erlaubt....
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- Santiago 9
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Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Na endlich weiss einer Bescheid:
AfuG
§2 Begriffsbestimmungen
3. Im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder
mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
Eine Amateurfunkstelle wird hier also nicht unterschieden nach ortsfest oder beweglich. Damit bleibt es dem Funkamateur überlassen, wo/wie er seine Amateurfunkstelle betreibt, ortsfest oder beweglich (z. B. mobil oder portabel).
Eine Einschränkung dazu findet sich weder im AfuG noch in der AfuV. Daraus ergibt sich, dass die Genehmigung generell für ortsfeste und bewegliche Amateurfunkstellen gilt.
Und wenn das Gesetz da keinen Unterschied macht, muss in der „Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk“ auch nichts dazu vermerkt werden.
Bestätigt wird das quasi durch
§5 (2)
Mit einem von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, … eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
Niemand wird ernsthaft abstreiten wollen, dass im Handel Mobil- und Handfunkgeräte für den Amateurfunk erhältlich sind.
Warum also wird in manchen Genehmigungen der Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle angegeben?
§ 9 AFuV
Zulassung
zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten
Amateurfunkstellen betreiben wird.
(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung des Namens oder der Anschrift unverzüglich sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle
oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde
anzuzeigen.
Hier wird lediglich dokumentiert, welchen Standort der Funkamateur für seine ortsfeste Amateurfunkstelle angegeben hat. Mit dieser Funkstelle wird er aber wohl kaum in eine Polizeikontrolle kommen, weshalb die Polizei dieser Eintrag überhaupt nicht interessieren sollte.
73, Horst
AfuG
§2 Begriffsbestimmungen
3. Im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder
mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
Eine Amateurfunkstelle wird hier also nicht unterschieden nach ortsfest oder beweglich. Damit bleibt es dem Funkamateur überlassen, wo/wie er seine Amateurfunkstelle betreibt, ortsfest oder beweglich (z. B. mobil oder portabel).
Eine Einschränkung dazu findet sich weder im AfuG noch in der AfuV. Daraus ergibt sich, dass die Genehmigung generell für ortsfeste und bewegliche Amateurfunkstellen gilt.
Und wenn das Gesetz da keinen Unterschied macht, muss in der „Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk“ auch nichts dazu vermerkt werden.
Bestätigt wird das quasi durch
§5 (2)
Mit einem von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, … eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
Niemand wird ernsthaft abstreiten wollen, dass im Handel Mobil- und Handfunkgeräte für den Amateurfunk erhältlich sind.
Warum also wird in manchen Genehmigungen der Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle angegeben?
§ 9 AFuV
Zulassung
zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten
Amateurfunkstellen betreiben wird.
(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung des Namens oder der Anschrift unverzüglich sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle
oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde
anzuzeigen.
Hier wird lediglich dokumentiert, welchen Standort der Funkamateur für seine ortsfeste Amateurfunkstelle angegeben hat. Mit dieser Funkstelle wird er aber wohl kaum in eine Polizeikontrolle kommen, weshalb die Polizei dieser Eintrag überhaupt nicht interessieren sollte.
73, Horst
Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
Weil das in der Amateufunkverordnung (nicht etwa im Amateufunkgesetz)ROMEO 1 hat geschrieben:Warum also wird in manchen Genehmigungen der Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle angegeben?
unter § 9 Absatz 3 für eine "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst"
gefordert wird:
http://www.gesetze-im-internet.de/afuv_2005/__9.html
Wie wir alle schon bei der Amateurfunkprüfung erkannt haben, gibt es das
Amateufunkgesetz zur pauschalen Übersicht und darunter dann noch eine
Amateufunkverordnung für die weiteren Feinheiten.
Doch wie ich bereits schrieb, betrifft das nur die alten Genehmigungen und
heutzutage steht das nicht mehr auf dem Schein. Bei mir steht es auch nicht
mehr drin und die Bundesnetzagentur will es bei einem Antrag auf Zulassung
gar nicht mehr wissen!
Gruß
DE6PET
Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
@ Romeo 1
3. Im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder
mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
Über diese Textpassage bin ich bei meiner Recherche auch schon gestoßen. Allerdings ist diese sehr schwammig formuliert.
Eine Ableitung auf die Art (ortsgebunden bzw. mobil) der Amateurfunkstelle wird m.E. nicht getroffen.
Im Gesetz wird öfters der Begriff ortsfeste Amateurfunkstelle verwendet. Somit könnte der Eindruck erweckt werden, dass in der oben stehenden Passage von mehreren ortsfesten Amateurfunkstellen die Rede ist.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass gemäß aktueller deutscher Gesetzgebung weder ein explizites Verbot noch eine Erlaubnis für den Betrieb mobiler Amateurfunkstellen besteht - sozusagen eine Grauzone.
Ich Rechtsstreit wird es wohl im Ermessen des Richters liegen...
@ mehrere Teilnehmer, die mit den Rufzeichensuffixen /m und /p argumentieren
Das Vorhandensein dieser Suffixe tut nichts zur Sache. Hierbei handelt es sich um internationale Empfehlungen / Vorgaben der ITU.
Erst eine Einarbeitung in das nationale Recht (Gesetz + Verordnungen) zieht eine Verbindlichkeit mit sich.
Bei uns in Österreich sind diese ITU Vorgaben in nationalen Regelwerke eingebunden - es wird darauf verwiesen, dass eine Anwendung dieser Suffixe nicht erforderlich ist.
73 Manuel
3. Im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder
mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
Über diese Textpassage bin ich bei meiner Recherche auch schon gestoßen. Allerdings ist diese sehr schwammig formuliert.
Eine Ableitung auf die Art (ortsgebunden bzw. mobil) der Amateurfunkstelle wird m.E. nicht getroffen.
Im Gesetz wird öfters der Begriff ortsfeste Amateurfunkstelle verwendet. Somit könnte der Eindruck erweckt werden, dass in der oben stehenden Passage von mehreren ortsfesten Amateurfunkstellen die Rede ist.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass gemäß aktueller deutscher Gesetzgebung weder ein explizites Verbot noch eine Erlaubnis für den Betrieb mobiler Amateurfunkstellen besteht - sozusagen eine Grauzone.
Ich Rechtsstreit wird es wohl im Ermessen des Richters liegen...
@ mehrere Teilnehmer, die mit den Rufzeichensuffixen /m und /p argumentieren
Das Vorhandensein dieser Suffixe tut nichts zur Sache. Hierbei handelt es sich um internationale Empfehlungen / Vorgaben der ITU.
Erst eine Einarbeitung in das nationale Recht (Gesetz + Verordnungen) zieht eine Verbindlichkeit mit sich.
Bei uns in Österreich sind diese ITU Vorgaben in nationalen Regelwerke eingebunden - es wird darauf verwiesen, dass eine Anwendung dieser Suffixe nicht erforderlich ist.
73 Manuel
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- Santiago 9
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- Wohnort: Barntrup
Re: Polizeikontrolle- Amateurfunk im Auto verboten?
@DE6PET
sag mal, du hast wohl meinen Beitrag nicht zu Ende gelesen oder nicht verstanden?
Sonst hättest du §9 AFuV nicht wiederholen müssen! Und ich habe auch AFuV angegeben, dein Hinweis (nicht AFuG) ist also auch überflüssig.
Ob die das in die heutigen Genehmigungen noch reinschreiben weiss ich nicht, meine ist 25 Jahre alt.
Wieso meldest du dich eigentlich jetzt erst wieder zu Wort, wo meine Frage beantwortet ist? Konntest du vorher zur Lösung nichts mehr beitragen?
sag mal, du hast wohl meinen Beitrag nicht zu Ende gelesen oder nicht verstanden?
Sonst hättest du §9 AFuV nicht wiederholen müssen! Und ich habe auch AFuV angegeben, dein Hinweis (nicht AFuG) ist also auch überflüssig.
Ob die das in die heutigen Genehmigungen noch reinschreiben weiss ich nicht, meine ist 25 Jahre alt.
Wieso meldest du dich eigentlich jetzt erst wieder zu Wort, wo meine Frage beantwortet ist? Konntest du vorher zur Lösung nichts mehr beitragen?