da der Thread wieder hochgekommen ist, habe ich mir den Widerspruchsbescheid noch mal durchgelesen.
In allen Diskussionen ist das Thema Frequenznutzung grundsätzlich immer von Standortbescheinigung streng zu trennen!!!
1.) Frequenznutzung:
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Aktuell stellt sich mir die Frage:
Ist hier in der Runde irgend jemand bekannt, dass seit Bestehen der Vfg. 77/2001 die BnetzA auch nur einem einzigen Funker Schwierigkeiten gemacht hat weil er mit zulässigen Geräten die ERP-Vorgabe überschritten haben soll?
Für mich ist nämlich die Vfg. und der Widerspruchsbescheid der BnetzA hinsichtlich Frequenznutzung hinreichend (wenn auch technisch nicht fehlerfrei)!
Der Widerspruchsbescheid präzisiert in schriftlicher Form zusammen mit der Vfg. aus meiner Sicht rechtlich ausreichend belastbar dass...
- aufgrund einer fehlenden Inhalts- oder Nebenbestimmung niemand verpflichtet wird die Einhaltung des ERP zu überprüfen
- dass die Einhaltung ausreichend sichergestellt ist wenn man ein zugelassenes Gerät verwendet
- dass die Einhaltung sichergestellt ist wenn ein zugelassenes Gerät an einer zulässigen Antenne betrieben wird
Wie oben wird es so ausgelegt, dass die Nutzung an einer Vertikal- oder auch Richtantenne (horrizontal) immer dann zulässig ist wenn dieses Gerät an einem Lambda/2-Dipol
die angegebenen Werte liefern würde. Dies wird nach obigen Angaben dann gewährleistet wenn es sich um ein zugelassenes Gerät handelt.
Zugelassenes Gerät soll hier heißen ein nach den harmonisierten Vorgaben hergestelltes und entsprechend gekennzeichnetes Gerät.
Dabei würde ich es belassen! Zugelassenes Gerät verwenden und damit der Vfg. Genüge tun....aus die Maus!
2.) Standortbescheinigung:
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§4 BEMFV lagt ganz klar für Jedermann fest wann diese benötigt wird. Für Funkamateure gilt ergänzend §8 BEMFV.
Jetzt vergeßt mal alles was unter 1.) Frequenznutzung gesagt wurde und betrachtet diesen Punkt losgelöst.§4 (1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird.
Für einen Standort an dem ich ein EIRP größer 10 Watt mit ortsfesten Funkanlagen erzeuge benötige ich diese Bescheinigung.
Also unbenommen ob mit einem Funkgerät oder mit drei Geräten á 4 Watt die ich zeitgleich (sendeseitig) betreiben kann.
Das heißt wenn ich J3E betreibe oder mehrere gleichzeitige F3E Aussendungen betreibe muß ich eine Standortbescheinigung beantragen.
Ebenso wenn ich eine Antenne >4dBi und Kabel ohne nennenswerte Dämpfung (weil sehr kurz) verwende.
Also wegen dieses Punktes könnten sie zumindest alle mit SSB fähigen Geräten belangen wenn keine Bescheinigung vorliegt.
Fazit:
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In Bezug auf die Vorgaben der Vfg. kann jeder der ein zugelassenes Gerät nutzt spätestens seit Antwort der BnetzA auf den Widerspruch beruhigt schlafen!
In Bezug auf die Notwendigkeit einer Standortbescheinigung §4 BEMFV schon lange nicht mehr!
Aaaaber, für einige SSB-Betreiber ist das eh alle Makulatur wenn ohnehin mit 25 und mehr Watt Senerausgangsleistung und 400 Kanalgeräten gearbeitet wird. Es ist dann nur noch die Frage der Addition der Tatbestände
Gruß
Jörg