E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

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Arco-Express
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E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#1

Beitrag von Arco-Express »

Hallo !

Sind schon irgendwelche Urteile oder juristische Maßnahmen bezüglich dem Störungsverhalten im Funkbereich von E-Ladestationen für E-Autos bekannt ?

Sowohl im privatrechtlichen, als auch öffentlich nutzbare Ladestationen betreffend.

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mibo666
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#2

Beitrag von mibo666 »

Funkdienste (CB-Funk ist KEIN Funkdienst) dürfen nicht gestört werden, eigentlich ganz einfach. Schnapp dir einen Empfänger und prüfe wie weit die "Störglocke" reicht. Ist der Rundfunkbereich, oder der Flugfunk betroffen muss die Ladesäule nachgebessert werden.
Wenn du eine Meldung bei der BNetzA machst, gib dort gleich den Typ und den Betreiber der Säule mit an, oft kennen die ihre "Pappenheimer" schon...

Gruß

MiBo
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DocEmmettBrown
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#3

Beitrag von DocEmmettBrown »

mibo666 hat geschrieben: Mo 7. Nov 2022, 13:18Funkdienste (CB-Funk ist KEIN Funkdienst) dürfen nicht gestört werden, eigentlich ganz einfach.
Und weiter? Heißt das jetzt, daß man munter auf CB nach Belieben HF in die Luft blasen kann? :angry:
Wenn diese Sch**ßdinger stören, dann sollen Betreiber oder Hersteller für eine angemessene Entstörung sorgen, auch wenn's "nur" CB ist.

73 de Daniel
Arco-Express
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#4

Beitrag von Arco-Express »

Moin !

Ich hatte ja schon vor einigen Jahren das ‚Vergnügen‘ einer gravierenden Störung, die nur durch den mehrmaligen Einsatz des Peilwagens der jetzigen Bundesnetzagentur behoben werden konnte. Damals war ein alter Fernseher einer im Hause wohnenden alleinstehenden jungen Frau die Ursache. Wir in der Donaurunde hatten damals dann einen anderen, nicht störenden gebrauchten TV für die Frau aufgetrieben und bis dahin gab ich ihr einen portablen, kleinen TV von mir, weil es mir ja auch nicht recht war, daß meine Hausnachbarin von jetzt auf gleich kein TV mehr schauen konnte. Schon länger hier in der Funkbasis registriete User kennen den Fall, weil ich hier darüber berichtete. Bin jetzt aber ehrlich geschrieben zu faul, um den alten Thread auszugraben… :oops:
Von daher kenne ich noch einige Mitarbeiter der Konstanzer BNetzA, die ich jetzt mal kontaktieren werde, natürlich mit Fotos und Name des Betreibers :wink:
Damals sagte der die Peilung leitende Mitarbeiter sinngemäß: ‚wenn eine Störung auf den deutschen Kanälen 41-80 auftritt, hat die BNetzA keine Handhabung, den Betrieb des störenden Gerätes zu untersagen. Wenn aber die Kanäle 1-40 gestört werden, unterliegt dies dem geltenden EU-Recht und dessen Schutz. Hier kann und wird bei hartnäckiger Weigerung des Verursachers*in die BNetzA den Betrieb des störenden Gerätes untersagen, ggf sogar über ein angedrohtes Bußgeld und ggf über Beschlagnahme und Strafverfahren verfolgen und das EU - Recht damit durchsetzen:paper:

Ich muß jetzt nur noch mal zuwarten, bis ich durch eigenen Augenschein eine ‚verdächtige‘ Spur durch einen im Moment Strom tankendes Auto und gleichzeitiger Störung belegen kann, um einen Verdacht zu stärken.
Letztlich kann dann nur durch das Einpeilen und Einmessen durch die Fachkräfte der BNetzA zum Zeitpunkt des Stromtankens und gleichzeitiger Störung ein gerichtsfester Beweis erbracht werden, der den Betreiber dann dazu bringt, seine Anlage störsicher zu gestalten.
Das Problem wird sein, daß es sehr schwer wird, Peilwagen zu den Zeiten vor Ort zu haben, wenn gerade getankt wird.
Also muß ich mir jetzt die Störzeiten notieren und möglichst bei Störung unmittelbar nachsehen, ob tatsächlich gerade ein Auto am Strom dort hängt. Mal sehen, ob sich eine gewisse Regel heraus lesen läßt, z. B. ob eher Vormittags oder eher nach dem Feierabend Stromtankkunden die Anlage nutzen. Bettlägerigkeit hin oder her :seufz:

Ich bleibe dran und werde weiter berichten.
Wenn es woanderst Bewegung in der rechtlichen Seite dieses Themas gibt und Euch bekannt wird, bitte hier ebenfalls gleich berichten.

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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#5

Beitrag von 13DL04 »

Arco-Express hat geschrieben: Di 8. Nov 2022, 10:01 Moin !

*** Wenn aber die Kanäle 1-40 gestört werden, unterliegt dies dem geltenden EU-Recht und dessen Schutz. Hier kann und wird bei hartnäckiger Weigerung des Verursachers*in die BNetzA den Betrieb des störenden Gerätes untersagen, ggf sogar über ein angedrohtes Bußgeld und ggf über Beschlagnahme und Strafverfahren verfolgen und das EU - Recht damit durchsetzen:paper:
***

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Das ist so nicht ganz richtig:

Hilfe nicht bei jeder Funkstörung möglich

Wenn eine Störung in einem sogenannten "ISM"-Frequenzband oder bei allgemein zugeteilten Frequenznutzungen auftritt, können wir nur begrenzt helfen.

ISM-Frequenzbereiche sind Frequenzen mit sog. gemischter Nutzung. In diesen Frequenzen werden auch Funkanlagen mit geringer Leistung und Reichweite in hohen Stückzahlen für unterschiedliche Anwendungen betrieben, die sich gegenseitig beeinflussen. Solche gemischten Frequenznutzungen sind nicht zu umgehen, da Funkfrequenzen ein aus physikalischen Gründen knappes Gut sind. Trotz der Vielzahl der hier betriebenen Geräte kommen Störungen jedoch relativ selten vor. In besonderen Fällen sind gegenseitige Unverträglichkeiten nicht völlig auszuschließen, die jedoch örtlich und zeitlich begrenzt sind. Hiervon können Funkanlagen wie Garagentoröffner, Wegfahrsperren, Türverriegelungen, Strichcodeleser, Babyüberwachungsanlagen und einige CB-Funkkanäle betroffen sein. Alle diese Nutzungen müssen sich das gemeinsame Frequenzband teilen, einen Vorrang bestimmter Anwender sieht die allgemeine Frequenzzuteilung nicht vor.


Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vpo ... start.html

Was ist ein ISM-Band?

Quellen:

https://www.bundesnetzagentur.de/Shared ... onFile&v=7

https://de.wikipedia.org/wiki/ISM-Band

Es ist also keine Verpflichtung der BNetzA solchen Störungen nachzugehen, sondern ein Entgegenkommen dieser Behörde. Und hierzu bedarf es sicherlich einer genauen Dokumentation, dass diese Störungen nicht durch andere ISM-Geräte/Funkanwendungen verursacht werden.
Genau das macht den Unterschied zwischen einem "Funkdienst" und einer "Funkanwendung" aus.

Funkdienste zahlen auch eine jährlichen Beitrag zur Behebung von auftretenen Störungen durch die BNetzA. (Nennt sich "Beitrag zum EMVG")
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Man kann alle Leute einige Zeit zum Narren halten und einige Leute allezeit;
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mibo666
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#6

Beitrag von mibo666 »

DocEmmettBrown hat geschrieben: Mo 7. Nov 2022, 22:54 Und weiter? Heißt das jetzt, daß man munter auf CB nach Belieben HF in die Luft blasen kann? :angry:
Jain: Ein Teil der CB-Frequenzen sind ISM Anwendungen zugeordnet, da müssen Störungen hingenommen werden. "Es besteht kein Recht auf störungsfreie Kommunikation" so stehts irgendwo in der Zuteilung bei der BNetzA.

Bei Funkdiensten ist das was anderes, wenn dort Störungen auftreten muss die Ursache beseitigt werden. Deshalb ist es so wichtig bei der Störungsmeldung nicht nur CB zu erwähnen sondern auch zu schauen ob Rundfunk, Flugfunk, Betriebsfunk oder BOS betroffen ist. Speziell bei Flugfunk wird man schnell nervös und die Meldung rückt auf der Warteliste ein ganzes Stück nach vorne....

@Robert: Hast du schonmal den kleinen Dienstweg versucht? Also den Ladesäulenhersteller/Betreiber angesprochen? Das könnte am schnellsten gehen...

Gruß

MiBo
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#7

Beitrag von DF2JP »

13DL04 hat geschrieben: Di 8. Nov 2022, 10:52
Arco-Express hat geschrieben: Di 8. Nov 2022, 10:01 Moin !

*** Wenn aber die Kanäle 1-40 gestört werden, unterliegt dies dem geltenden EU-Recht und dessen Schutz. Hier kann und wird bei hartnäckiger Weigerung des Verursachers*in die BNetzA den Betrieb des störenden Gerätes untersagen, ggf sogar über ein angedrohtes Bußgeld und ggf über Beschlagnahme und Strafverfahren verfolgen und das EU - Recht damit durchsetzen:paper:
***

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Das ist so nicht ganz richtig:

Hilfe nicht bei jeder Funkstörung möglich

Wenn eine Störung in einem sogenannten "ISM"-Frequenzband oder bei allgemein zugeteilten Frequenznutzungen auftritt, können wir nur begrenzt helfen.

ISM-Frequenzbereiche sind Frequenzen mit sog. gemischter Nutzung. In diesen Frequenzen werden auch Funkanlagen mit geringer Leistung und Reichweite in hohen Stückzahlen für unterschiedliche Anwendungen betrieben, die sich gegenseitig beeinflussen. Solche gemischten Frequenznutzungen sind nicht zu umgehen, da Funkfrequenzen ein aus physikalischen Gründen knappes Gut sind. Trotz der Vielzahl der hier betriebenen Geräte kommen Störungen jedoch relativ selten vor. In besonderen Fällen sind gegenseitige Unverträglichkeiten nicht völlig auszuschließen, die jedoch örtlich und zeitlich begrenzt sind. Hiervon können Funkanlagen wie Garagentoröffner, Wegfahrsperren, Türverriegelungen, Strichcodeleser, Babyüberwachungsanlagen und einige CB-Funkkanäle betroffen sein. Alle diese Nutzungen müssen sich das gemeinsame Frequenzband teilen, einen Vorrang bestimmter Anwender sieht die allgemeine Frequenzzuteilung nicht vor.


Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vpo ... start.html

Was ist ein ISM-Band?

Quellen:

https://www.bundesnetzagentur.de/Shared ... onFile&v=7

https://de.wikipedia.org/wiki/ISM-Band

Es ist also keine Verpflichtung der BNetzA solchen Störungen nachzugehen, sondern ein Entgegenkommen dieser Behörde. Und hierzu bedarf es sicherlich einer genauen Dokumentation, dass diese Störungen nicht durch andere ISM-Geräte/Funkanwendungen verursacht werden.
Genau das macht den Unterschied zwischen einem "Funkdienst" und einer "Funkanwendung" aus.

Funkdienste zahlen auch eine jährlichen Beitrag zur Behebung von auftretenen Störungen durch die BNetzA. (Nennt sich "Beitrag zum EMVG")
Der oben markierte Satz ist wichtig.
Es geht also um Störungen im ISM-Band und um Störungen bei allgemein zugeteilten Frequenznutzungen.

Und nu guckt mal hier:
Vfg.jpg
Die Verfügung gilt aber für alle 80 CB-Kanäle. Es besteht also keinerlei Verpflichtung der BNA dort einzugreifen.

73 Joe
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#8

Beitrag von lonee »

Die BNA kann natürlich den Betrieb von Geräten untersagen.
Aber nur auf der Basis, wenn diese nicht den entsprechenden Kriterien entsprechen.

Wenn jetzt die Störstrahlung dieser Ladestation über dem Limit wäre, DANN kann die BNA entweder Nachbesserung anweisen oder (wenn das nicht erfolgt) eine Stilllegung verfügen.

Hier macht man es sich natürlich einfach. Wenn da irgendwas im ISM-Bereich "rumspukt", braucht man rechtlich nichts unternehmen und der Nutzer schaut blöde aus der Wäsche.

@Robert
Hast Du jemanden, der ggf. einen Spectrum-Analyzer hat?
Mittels diesem könnte man der Ladestation einfacher auf die Pelle rücken und sachgemäße Aussagen treffen.
Feldstärkemessungen sind dann aber trotzdem nicht so einfach und mit amateurhaftem Equipment auch nicht verlässlich.
Das könnte allenfalls Näherungswerte ergeben, die dann aber vielleicht eher die BNA aktivieren.

Ansonsten würde ich auch zunächst den Weg über den Hersteller gehen. Möglicherweise hat man sich einfach nur einen Filter eingespart, weil man in einer Tiefgarage eher weniger Störungen erwartet.
Gruß,
André
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#9

Beitrag von Jack4300 »

Im ISM-Bereich hat man aber auch nur Störungen von anderen Frequenznutzern hinzunehmen. Technische Anlagen, welche nicht bestimmungsgemäß HF absondern müssen sich immer an die allgemeinen Grenzwerte halten, egal wo sie stören. Es kann aber natürlich sein, das die Grenzwerte eingehalten werden, aber die Störung trotzdem da ist. Dann hat man Pech.
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#10

Beitrag von noone »

Jack4300 hat geschrieben: Di 8. Nov 2022, 17:40 Im ISM-Bereich hat man aber auch nur Störungen von anderen Frequenznutzern hinzunehmen. Technische Anlagen, welche nicht bestimmungsgemäß HF absondern müssen sich immer an die allgemeinen Grenzwerte halten, egal wo sie stören. Es kann aber natürlich sein, das die Grenzwerte eingehalten werden, aber die Störung trotzdem da ist. Dann hat man Pech.
Störungen sind weder bestimmungsgemäß noch unausweichlich, wenn es sich nicht um einen Sender handelt.

Wenn der Messdienst nix macht ist das Bequemlichkeit oder die Tatsache dass eine Aktion unerwünscht ist, da man ja alles digitalisieren bzw das Stromnetz mit Gewalt überlasten möchte. In manchen Vierteln wurde in den letzten 5 Jahren 2 mal auf der Trafoseite nachgelegt.
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#11

Beitrag von DocEmmettBrown »

Mir ist da gar nicht gut, weil ja bei uns die Elektrifizierung des Individualverkehrs gewünscht ist, um zu sehen, wann endlich die bösen Kraftwerke alle in die Knie gehen. Unter dieser Voraussetzung ist leider zu befürchten, daß Störungsmeldungen bzgl. der Ladeinfrastruktur eher halbherzig verfolgt werden. :(

CB-Band/ISM:
Nur die Geräte, die tatsächlich senden sollen, dürfen hier senden. Alle anderen sind bei Bedarf ordnungsgemäß zu entstören. Geräte, die keine Sendeanlagen sind, sind u.a. neben den E-Ladestationen auch PLC. Ich kann absolut nicht nachvollziehen, daß der Sch**ß erlaubt ist, wobei es im Falle von PLC ganz im Gegensatz zu den Ladestationen auch noch mutwillige und vorsätzliche Absicht ist. :angry:

In jedem Fall kann man die Ladestationen entstören, da sehe ich kein Problem. Es kostet halt nur in der Herstellung etwas mehr, ist doch immer so. :clue:

73 de Daniel
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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#12

Beitrag von Papa-Justus »

Hi Robert,

hat denn keiner in deiner Nähe ein e-Auto, dass mal 'bei dir' mit Ansage tanken könnte?

Guter Antritt! Viel Erfolg!
73 & 55
Justus

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Re: E-Ladestationen: Rechtssprechung ?

#13

Beitrag von noone »

DocEmmettBrown hat geschrieben: Di 8. Nov 2022, 21:26 Mir ist da gar nicht gut, weil ja bei uns die Elektrifizierung des Individualverkehrs gewünscht ist, um zu sehen, wann endlich die bösen Kraftwerke alle in die Knie gehen. Unter dieser Voraussetzung ist leider zu befürchten, daß Störungsmeldungen bzgl. der Ladeinfrastruktur eher halbherzig verfolgt werden. :(

CB-Band/ISM:
Nur die Geräte, die tatsächlich senden sollen, dürfen hier senden. Alle anderen sind bei Bedarf ordnungsgemäß zu entstören. Geräte, die keine Sendeanlagen sind, sind u.a. neben den E-Ladestationen auch PLC. Ich kann absolut nicht nachvollziehen, daß der Sch**ß erlaubt ist, wobei es im Falle von PLC ganz im Gegensatz zu den Ladestationen auch noch mutwillige und vorsätzliche Absicht ist. :angry:

In jedem Fall kann man die Ladestationen entstören, da sehe ich kein Problem. Es kostet halt nur in der Herstellung etwas mehr, ist doch immer so. :clue:

73 de Daniel
Der Aufwand ist zum Teil noch nicht mal so groß.

Hatten wir bei den Endstufen für die AC Verbraucher und Heizungen.
Die Endstufe mit Phasenanschnitt wurde rausdesignt und gegen 24 V DC Ausgang getauscht den Job der Endstufe machen jetzt SSRs. Halblast mit Phasenanschnitt gibts nicht mehr!
Störungen weg, die SSRs schalten nur um Null. Das ganze ist jetzt sogar kundenfreundlicher und billiger. Bei der Gelegenheit wurden auch Schütze teilweise gegen SSRs ersetzt.
Ich hab in meiner gesammten Zeit nur 3 SSRs getauscht.
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