Abhören des Polizeifunks

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Lawfactory CGN

Abhören des Polizeifunks

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VERFAHREN GEGEN FUNKAMATEUR WEGEN ABHÖREN DES POLIZEIFUNKS EINGESTELLT

Vor dem Landgericht Köln als Berufungskammer wurde am 6. September 2000 der Fall eines Funkamateurs aus dem Rheinland verhandelt (Aktenzeichen 155-140/00). Das Amtsgericht Leverkusen hatte den Funkamateur am 4.7.2000 zu einer Geldstrafe von DM 1500,-- verurteilt, weil er unter Verstoß gegen § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit Hilfe eines Scanners den Polizeifunk abgehört haben soll. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hatte im März 1999 in anderer Sache eine Hausdurchsuchung erwirkt und dabei einen Scanner vorgefunden, der betriebsbereit war und in dem Frequenzen des Polizei- und Flugfunks eingespeichert waren. Das Gerät war ferner auf eine Polizei-Frequenz des 4m-Bandes eingestellt. In seiner Entscheidung hatte das Amtsgericht Leverkusen die Einlassung des Funkamateurs, er selbst habe den Scanner weder programmiert, noch unbefugt Nachrichten abgehört, als bloße Schutzbehauptung gewürdigt. Die daraufhin eingelegte Berufung führte durch Entscheidung des Landgerichts Köln zu dem Ergebnis, dass das Verfahren gemäß § 153 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt wurden. In der öffentlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Der vorsitzende Richter konnte sich dabei die Bemerkung nicht verkneifen, dass das TKG in seinem § 86 "sehr unglücklich formuliert" sei und dass man für eine Verurteilung eines Täters eigentlich immer "direkt daneben stehen" müsste. Die Beweisergebnisse reichten weder für eine Verurteilung, noch für einen Freispruch aus. Daher wurde das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts und des Funkamateurs eingestellt. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt, weil das Landgericht eher der Überzeugung zuneigte, dass der Funkamateur die Tat doch nicht begangen hat. Der Funkamateur wurde fachkundig vertreten durch Rechtsanwalt Michael Riedel aus Köln. Aus diesem Grund wurde der Prozess sehr sachlich geführt und der Richter konnte sich in kurzer Zeit in dem Rechtsgebiet "Amateurfunk- und Telekommunikationsgesetz" zurecht finden. Damit ist zum wiederholten Male entschieden worden, dass zu einer Verurteilung nach § 86 TKG es nicht ausreicht, wenn ein Scanner mit eingespeicherten angeblich unerlaubten Frequenzen vorgefunden wird. Für die Überführung eines Täters kann es somit nur hinreichen, wenn er auf frischer Tat ertappt wird. Bedauerlicher Weise konnten in diesem Fall die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestimmtheitsgebot bei § 86 TKG) nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.

Michael Riedel, DG2KAR
Rechtsanwalt
http://www.lawfactory-cologne.de
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meistereder

Re: Abhören des Polizeifunks

#2

Beitrag von meistereder »

Habe ich heute im netz gefunden
mit aktenzeichen wer's braucht.

In der März(98) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, daß Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!

gruß an alle Funkfreunde Bild
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