Stolpergefahr bei WLAN-Einrichtung
Verfasst: Di 28. Jul 2020, 23:54
Hallo zusammen,
ich habe bei mir die störanfälligen AVM Yps!Boxen 7490 durch zwei neue Ubiquiti NanoBeams ersetzt. Dazu für die Einrichtung bei der BNetzA nach den zulässigen Frequenzen geschaut (5470 bis 5725 MHz), maximal erlaubter Sendeleistung und die ganze Geschichte mit der Sendeleistung der WLAN-Funkgeräte, dem Antennengewinn, der -3 dB Leistungsregelung verrechnet. Eigentlich nichts besonderes.
Interessant wurde es nur, als ich beim Klönen Bekannten davon berichtet hatte, einmal jemand, der eine Netzwerkfirma betreibt, und eine private Person, die ebenfalls mit Funk zu tun hat (und inzwischen noch eine dritte Person). Der von der Netzwerkfirma wußte davon, allerdings erst, als seine Firma von der BNetzA bekam. Und der private Mensch hatte keine Ahnung davon, der dritte erst recht nicht.
Da ich niemanden in sein Unglück laufen lassen möchte, hier nochmal in aller Kürze der Hinweis:
Wer ein WLAN-Funkgerät oder WLAN-AP betreibt, das/der so aufgestellt ist, daß die elektromagnetischen Wellen nach außen leuchten (z.B. auf der Fensterbank, weil vielleicht der Garten noch mitversorgt werden soll), darf diese in Deutschland bei 5 GHz nur im Abschnitt zwischen 5470 bis 5725 MHz (also die Kanäle 100 bis 140) betreiben. Die anderen Frequenzen bzw. Kanäle sind ausschließlich für Innenanwendungen gedacht, bei denen nicht nach außen geleuchtet wird (also z.B. im Flur bei der DSL-Steckdose). Wie die Situation in Österreich und der Schweiz aussieht, weiß ich nicht.
73 de Daniel
ich habe bei mir die störanfälligen AVM Yps!Boxen 7490 durch zwei neue Ubiquiti NanoBeams ersetzt. Dazu für die Einrichtung bei der BNetzA nach den zulässigen Frequenzen geschaut (5470 bis 5725 MHz), maximal erlaubter Sendeleistung und die ganze Geschichte mit der Sendeleistung der WLAN-Funkgeräte, dem Antennengewinn, der -3 dB Leistungsregelung verrechnet. Eigentlich nichts besonderes.
Interessant wurde es nur, als ich beim Klönen Bekannten davon berichtet hatte, einmal jemand, der eine Netzwerkfirma betreibt, und eine private Person, die ebenfalls mit Funk zu tun hat (und inzwischen noch eine dritte Person). Der von der Netzwerkfirma wußte davon, allerdings erst, als seine Firma von der BNetzA bekam. Und der private Mensch hatte keine Ahnung davon, der dritte erst recht nicht.
Da ich niemanden in sein Unglück laufen lassen möchte, hier nochmal in aller Kürze der Hinweis:
Wer ein WLAN-Funkgerät oder WLAN-AP betreibt, das/der so aufgestellt ist, daß die elektromagnetischen Wellen nach außen leuchten (z.B. auf der Fensterbank, weil vielleicht der Garten noch mitversorgt werden soll), darf diese in Deutschland bei 5 GHz nur im Abschnitt zwischen 5470 bis 5725 MHz (also die Kanäle 100 bis 140) betreiben. Die anderen Frequenzen bzw. Kanäle sind ausschließlich für Innenanwendungen gedacht, bei denen nicht nach außen geleuchtet wird (also z.B. im Flur bei der DSL-Steckdose). Wie die Situation in Österreich und der Schweiz aussieht, weiß ich nicht.
73 de Daniel