Diese Argumentation erinnert mich stark an eine hirnrissige Diskussion auf einer anderen Plattform.ax73 hat geschrieben:BNetzA hat geschrieben:Vfg 54 / 2016
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz – 149,11875 MHz für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen...
Gelernt wurde daraus scheinbar nicht.
Der Begriff "Handspechfunkgerät" ist keine genormte oder technisch definierte "Schnittstellenbeschreibung", die einen bestimmten technischen Standard vorschreibt bzw. diesem entsprechen muss.
Ausser natürlich den in der Allgemeinzulassung angegebenen technischen Parametern und sonstigen Reglungen und Kennzeichung für das "in Verkehr bringen" zum bestimmungsgemässem Einsatz in dieser Funkanwendung.
Hat daher keinerlei Relevanz.
Der Begriff könnte auch beliebig ausgetauscht werden, z.B. gegen HF-Banane oder Kommunikationskartoffelsack.
Auch "Sprachkommunikation... über kurze Entfernungen" >Distanz zwischen Punkt A und Punkt B< lässt sich nicht festlegen.
Man kann Hochfrequenzwellen nicht vorschreiben, wie weit sie sich ausbreiten sollen und/oder dürfen.
Die erzielbaren Reichweiten im Freenet können 1 bis 2 Km betragen, aber durchaus auch in Einzelfällen 100 bis 200 Km bei entsprechenden Ausbreitungsbedingungen.... auch bei nur 500mW ERP