BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

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Max2950
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BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#1

Beitrag von Max2950 »

Hallo,

Amtsblatt wurde gerade veröffentlicht. Es gibt ein ganzer Kapitel über CB Funk.
https://www.bnetza-amtsblatt.de/download/54
73 aus dem Nachbarland ! :wave:
JN38TT / Frankreich
AFU : F4FXL / KC3FRA / QRV DStar und Relais 432.8375MHz -1.6MHz
CB : Max / QRV 19AM
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Newcomer
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#2

Beitrag von Newcomer »

Ui..

Was hat sich geändert ?

Kanal 11 hat sich was geändert. :?:

Die Tabelle Grenzgebiete wurde aufgeräumt ist aber alles gleich geblieben. :tup:

" Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2030 befristet." Die 2025 also vom Tisch. :tup:

Mehr habe ich auf die schnelle nicht gesehen was sich ändert im CB..

Das mit Kanal 11 muss ich nochmal nachsehen.

Norbert
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Wingman
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#3

Beitrag von Wingman »

2) Die mit dieser Allgemeinzuteilung zugeteilten Frequenzbereiche werden auch für andere Zwecke benutzt; insbesondere steht der Teilbereich 26,957 MHz bis 27,283 MHz auch für wissenschaftliche, industrielle, medizinische oder ähnliche Anwendungen (ISM) zu Verfügung. Durch die Zuteilung dieser Frequenzen wird daher keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen. Der Frequenznutzer hat vielmehr Störungen durch andere Frequenznutzungen hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesem Frequenzbereich betrieben werden
Betrifft das auch Störungen durch Powerline oder Ähnliches?
Falls nicht, wo ist geregelt, welche Frequenzbereiche schutzwürdig sind?
Ich habe es irgendwie im Hinterkopf, dass PLC auf den "neuen 40 Kanälen" ballern darf, die "alten 40 Kanäle" jedoch schutzwürdig sind.

Grüße
13EK222 - 13DK725 - 13TH725 - 13GD725 - QTH: Nähe Bremen (Niedersachsen) - 19m ü.NN. [JO43OC]
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DF2JP
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#4

Beitrag von DF2JP »

2) Die mit dieser Allgemeinzuteilung zugeteilten Frequenzbereiche werden auch für andere Zwecke benutzt; insbesondere steht der Teilbereich 26,957 MHz bis 27,283 MHz auch für wissenschaftliche, industrielle, medizinische oder ähnliche Anwendungen (ISM) zu Verfügung. Durch die Zuteilung dieser Frequenzen wird daher keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen. Der Frequenznutzer hat vielmehr Störungen durch andere Frequenznutzungen hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesem Frequenzbereich betrieben werden
Jura-Deutsch..
Damit ist die Behörde fein raus, denn das bezieht sich ja auf alle zugeteilten Frequenzen die da aufgelistet sind. Also nicht nur auf die ISM-Frequenzen.
Im übrigen gucken die bei ISM-Anwendern genau so wenig hin wie bei extensivem CB-Funk, wenn da mal einer neben seiner Frequenz liegt, egal solange es in dem Bereich bleibt und keine wichtigen Funkdienste stört.

73 Joe
"The wire telegraph is a kind of very, very long cat. You pull his tail in New York and is head is meowing in Los Angles. Radio operates the same way... the only difference is that there is no cat."
Albert Einstein
Jack4300
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#5

Beitrag von Jack4300 »

Meine Lesart ist ja, dass PLC gar keine Funkanwendung ist und daher Störungen durch diese Technik genauso wenig hingenommen werden müssen wie Störungen durch undichte Kabelnetze, Schaltnetzteile oder LED-Beleuchtungen.
Maulwurf
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#6

Beitrag von Maulwurf »

Hallo,
PLC ist kein ISM und dürfte nach der Auslegung "Behörde fein raus" auf den Kanälen 28 bis 80 nicht auftreten. Macht PLC aber trotzdem.

PLC ist in der EN 50561 geregelt. Da findet man auch die Tabelle der nicht für PLC erlaubten Bereiche. Da ist CB (1-40) neben Afu und anderen aufgeführt.

73, Stefan

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ax73
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#7

Beitrag von ax73 »

So ist es.
Und die Netzagentur geht den Störungen auch nach. Egal wer der Auftraggeber ist.
Wichtig ist eine genaue Beschreibung wann, wo und wie stark.
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DF5WW
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#8

Beitrag von DF5WW »

ax73 hat geschrieben: Fr 26. Feb 2021, 17:11 So ist es.
Und die Netzagentur geht den Störungen auch nach. Egal wer der Auftraggeber ist.
Wichtig ist eine genaue Beschreibung wann, wo und wie stark.
Ich will ja Deinen Enthusiasmus nicht dämpfen aber derzeit gibt es schon "Warteschleifen"
für "echte" Funkdienste (nicht Funkanwendungen) von 3 Monaten. Was Denkst Du wann dann
mal 27 MHz dran sein wird ?
73´s, Jürgen.
2 x G90, 1 x ALT-512, 1 x TS790E. 50m Endgespeist, 4-Ele. Logperiodic 2m/70 cm, Duoband Moxon 50/70 MHz,
Diamond X30 2m/70 cm, HF-P1 + 5,6m Teleskop für draußen + 3 x EREMIT 18 AH LiFePo4.

:tup: :tup:
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ax73
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#9

Beitrag von ax73 »

Es ging nur um die Legende mit der Frequenznutzungsgebühr beim Amateurfunk und
daß die irgendwelche Vorteile bei der Störungsbeseitigung brächte. Schön wärs :lol:
Daß die Netzagentur aktuell nur eingeschränkten Außendienst macht und dadurch die
Warteliste immer länger wird steht hier ja schon im anderen thread beschrieben.
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DF5WW
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#10

Beitrag von DF5WW »

Wohl wahr, aber trotzdem sind diejenigen die Nutzungsgebühren zahlen zuerst dran. Wenn sich
dann 10m und 11 m bei einer Störung decken hat halt CB Glück gehabt ... Ansonsten warten bis
"zahlende" Funkdienste abgearbeitet sind.
73´s, Jürgen.
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#11

Beitrag von ax73 »

Genau das ist eben der Trugschluß.
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DF5WW
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#12

Beitrag von DF5WW »

Beweise für Vorzugsbehandlung von Anwendungen ?
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#13

Beitrag von ax73 »

DF5WW hat geschrieben: Fr 26. Feb 2021, 20:07 trotzdem sind diejenigen die Nutzungsgebühren zahlen zuerst dran.
Beweise das erstmal selbst.
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#14

Beitrag von DF5WW »

Brauche ich nicht. Zahlende Kunden kommen immer zuerts.
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Re: BNetzA Amtsblatt Februar 4/2021

#15

Beitrag von ax73 »

Was meinst du denn was die für unsere 11-12,- Euro Jahresgebühr leisten können?
Ich geb dir mal nen Lesetip: Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

CB-Funk ist unter Funkdienst/Funkanwendung 4. (Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)) eingeordnet, Amateurfunk unter
Punkt 6. Lediglich die Bezugseinheiten sind unterschiedlich.
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