Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

Wolf
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Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#1

Beitrag von Wolf »

03.07.17 ist das neue Funkanlagengesetz (Fuag) im Bundesgesetzblatt verkündet worden; damit tritt es am 04.07. in Kraft.

Funkhändler werden sich freuen, auf sie kommen neue Dokumentations- und Prüfpflichten zu. So müssen sie lückenlos dokumentieren, von wem sie ein Gerät erhalten bzw. an wen sie ein Gerät abgegeben haben (gilt nicht für die Abgabe an Endkunden).

Händler dürfen ab 04.07. auch nur solche Funkgeräte abieten, denen "eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen" beigefügt sind, "die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind". Bei Funkanlagen für "nichtgewerbliche Nutzer" müssen diese Unterlagen in deutscher Sprache verfasst sein. Außerdem müssen sie darauf achten, dass jeder Funksendeanlage Informationen über den Frequenzbereich, die abgestrahlte maximale Sendeleistung und Angaben darüber beigefügt sind, in welchen EU-Ländern sie unter welchen Bedingungen betrieben werden darf.

Wer dagegen verstößt, der kann von der BNetzA zu Kasse gebeten werden (mit theeoretisch bis zu 10.000 Euro).

Gruß
Wolf :-)
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PMRFreak
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#2

Beitrag von PMRFreak »

Wer soll da ohne Anwalt oder rechtlichen Beistand zur "Entschlüsselung" dieses im üblichen Paragraphenjargon
geschriebenen Funkanlagengesetz genau durchblicken?

In der Praxis sind da einige Dinge kaum umsetzbar - aber was stört es denjenigen, der sich das praxisfremd
ausgedacht hat.

Und diejenigen Verkäufer, die jetzt schon aus China selbst importieren, ohne auch die kleinsten Gesetze und
Regeln zu beachten, werden weitermachen wie bisher und damit auch weiterhin durchkommen. Schon komisch.
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#3

Beitrag von Wolf »

PMRFreak hat geschrieben:Wer soll da ohne Anwalt oder rechtlichen Beistand zur "Entschlüsselung" dieses im üblichen Paragraphenjargon
geschriebenen Funkanlagengesetz genau durchblicken? (...)
Stimmt. Das neue Funkanlagengesetz ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/53/EU in deutsches Recht.

Wenn es noch 'ne Steigerung von schwer verständlichem Gesetzesdeutsch gibt, dann ist das EU-Richtlinien- und Verordnungsdeutsch. :angry:

Gruß
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#4

Beitrag von 13 RF 071 »

Was für ein Krampf.Beamtenbeschäftigungsprogramm :angry:
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Toni P.
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#5

Beitrag von Toni P. »

Cui bono. Der BNA und den Händlern sicherlich weniger, beide werden hier gehörig in die Pflicht genommen.

Den rechtswidrigen Machenschaften mancher wird damit nicht störend genug entgegengewirkt. Also was steckt dahinter?

§31 und §33 sind meine Favoriten. Wird hier nicht nur nah am und gegen das Grundrecht Einzelner gehandelt, ist der Paragraph mit den Schnittstellen - das musste ich mir tatsächlich erst mal erklären - schon lesenswert.

Könnte Mann/Frau u.U. mit solcher Akribie an Regelungen zum Schutz von Internetusern arbeiten? Es heißt doch öfters diese Stellen sind personell überfordert. Ja schade um die Zeit ....
Yaesu FT857D

Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#6

Beitrag von Yaesu FT857D »

§ 24 liest sich so (zumindest für mich), dass Funkanlagen die Menschen und Sachen gefährden, von der BnetzA geprüft werden können.
Falls diese nicht diesem Gesetz entsprechen, keine geeigneten Massnahmen der Hersteller ergriffen werden und das abstellt, kann der Hersteller aufgefordert werden,
solche Funkanlagen nicht mehr in den Bereich dieses Gesetzes zu bringen.
Hier denke ich an PLC-Geräte, die Funkanlagen darstellen?! Oder etwa nicht?

Die Zukunft wird zeigen, ob das Gesetz mit seinen §§ nicht ein zahnloser Tiger ist, wie alle Gesetze dazu davor (Ausnahme: Das alte FAG von 1949) ?!
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PMRFreak
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#7

Beitrag von PMRFreak »

Und die geforderten Aufzeichnungspflichten sind doch sowieso durch den Verkauf mit Rechnung
abgedeckt. Wenn eine Behörde von mir wissen will, an welchen Kunden ein bestimmtes Produkt
gegangen ist, läßt sich das über die Warenwirtschaft innerhalb von Sekunden feststellen.

Damit wäre auch ein Rückruf der Hersteller leicht zu unterstützen, falls erforderlich.

Das dürfte dann jedem Händler problemlos möglich sein, ich kann mir nicht vorstellen, dass ein
Anbieter, der über das Internet verkauft, sowas nicht lückenlos durch seine Warenwirtschaft
dokumentiert bekommt.

Naja, lassen wir uns überraschen..
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#8

Beitrag von Wolf »

Toni P. hat geschrieben:(...) §31 und §33 sind meine Favoriten. Wird hier nicht nur nah am und gegen das Grundrecht Einzelner gehandelt, ist der Paragraph mit den Schnittstellen - das musste ich mir tatsächlich erst mal erklären - schon lesenswert.
(...)
Was in den § 31 (Auskunftsrechte) und § 33 (Schnittstellenbeschreibungen) steckt, ist ein alter Hut. Sowas gibts schon seit Jahren im EMVG bzw. im alten FTEG.

Auskunftsrechte bestehen nur gegenüber Wirtschaftsakteuren (also Hersteller, Importeure, Händler) u.ä. Anwender sind davon nicht betroffen.

Warum technische Schnittstellenbeschreibungen, die es schon seit Jahrzehnten gibt, jetzt plötzlich etwas mit "Grundrechten Einzelner" zu tun haben sollen, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. :?:

Gruß
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#9

Beitrag von Wolf »

Yaesu FT857D hat geschrieben:(...)
Hier denke ich an PLC-Geräte, die Funkanlagen darstellen?! Oder etwa nicht?
Nein, leider nicht. PLC-Geräte sind keine Funkanlagen, weil sie nicht "bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation" ausstrahlen. Deshalb kann § 24 FuAG, der sich nur auf Funkanlagen bezieht, hier auch nicht greifen.

Die (unzureichenden) Eingriffsmöglichkeiten der BNetzA bei Funkstörungen sind nach wie vor in § 27 EMVG geregelt. Daran hat sich nichts geändert.

Gruß
Wolf :-)
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Toni P.
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#10

Beitrag von Toni P. »

Hallo Wolf,

§ 31 (2) ... Also alles mit den besagten Anlagen also Räume und auch Fahrzeuge, darf unmittelbar, betreten, kontrolliert und Anlagen mitgenommen werden. Es braucht dazu keinen weiteren Beschluß. Das geht mir schon etwas weit, oder wie sagen unsere englischen Freunde My home is my Castle :wink: Dass das "nur" Hersteller oder kleine Händler betrifft ist mir bewusst macht die Sache aber nicht leichter verdaulich.

Unabhängig davon gefällt mir die Schnittstellenpassage als Beispiel für die kreative Worthülse.


Beste Grüße

Anton
Yaesu FT857D

Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#11

Beitrag von Yaesu FT857D »

Wolf hat geschrieben:
Yaesu FT857D hat geschrieben:(...)
Hier denke ich an PLC-Geräte, die Funkanlagen darstellen?! Oder etwa nicht?
Nein, leider nicht. PLC-Geräte sind keine Funkanlagen, weil sie nicht "bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation" ausstrahlen. Deshalb kann § 24 FuAG, der sich nur auf Funkanlagen bezieht, hier auch nicht greifen.

Die (unzureichenden) Eingriffsmöglichkeiten der BNetzA bei Funkstörungen sind nach wie vor in § 27 EMVG geregelt. Daran hat sich nichts geändert.

Gruß
Wolf :-)
Schade... :seufz:
Wäre zu schön gewesen, um diesem PLC-Dreck endlich damit den Garaus zu machen :tup: :banane:
hf-doktor

Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#12

Beitrag von hf-doktor »

PMRFreak hat geschrieben:Und die geforderten Aufzeichnungspflichten sind doch sowieso durch den Verkauf mit Rechnung
abgedeckt. Wenn eine Behörde von mir wissen will, an welchen Kunden ein bestimmtes Produkt
gegangen ist, läßt sich das über die Warenwirtschaft innerhalb von Sekunden feststellen
...
Wenn ich i-wo in einen Laden gehe, mir mein Gerät aus dem Regal nehme und in den Einkaufswagen packe... gehe ich zur Kasse, zahle und bekomme einen Kassenbon. I.d.R. mit dem Hinweis, diesen aufzuheben wg. Garantie etc... Da ist nüscht mit Rückruf bzw. den Kunden erreichen...

Ausserdem betrifft die Aufzeichnungspflicht nur die Wirtschaftsakteure, also z.B. Hersteller/Importeur, Grosshandel/Zwischenhandel, Einzelhandel...

Jetzt mal Spaß beiseite:
Da kommt eine Behörde und will wissen, an wen du welches Gerät wann verkauft hast?
Und lieferst die persönlichen Daten wie Anschrift/Adresse gleich mit?
... und das auch noch ohne die Erlaubnis des Kunden... also ohne zu fragen bzw. ohne zu informieren, ob du diese Informationen weitergeben darfst?

Und wozu dann eine Datenschutzerklärung?

Das könnte aber mächtig Ärger geben...
Ich gehe davon aus, das war nur ein rein theoretischer Gedankengang ;)
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#13

Beitrag von 13DS29 »

Wie heißt es immer so schön im Tatort: Es geht um Mord, da dürfen wir das. :dlol:
Über 80 Millionen Menschen in Deutschland können nicht richtig funken - Schreib Dich nicht ab, mach die Amateurfunklizenz.
hf-doktor

Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#14

Beitrag von hf-doktor »

Natürlich wäre rein theoretisch so eine Kette bis zum Endkunden zurückvollziehbar.

Aber keine Behörde käme auf die Idee, einen Händler so unter Druck zu setzen, sich strafbar zu machen.
...Und auch kein Händler käme auf die Idee, so leichtfertig mit Kundendaten umzugehen. Hier drohen Bussgelder zwischen 50 000 bis 300 000 Öcken.
So sieht es das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) vor... selbst wenn personenbezogene Daten "versehentlich" veröffentlicht oder weitergeleitet werden.
Wolf
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Re: Neues Funkanlagengesetz ab 04.07. in Kraft

#15

Beitrag von Wolf »

Klar, aber bevor Leute irgendwas falsch verstehen: Natürlich fordert das neue Funkanlagengesetz (FuAG) NICHT, dass Händler Auskunft darüber geben müssen, an welche Endunden sie Funkgeräte verkauft haben. :!:

Die Dokumentionspflichten gem. § 16 FuAG beziehen sich ausdrücklich nur auf "Wirtschaftsakteure", und das sind (wie hf-doktor schon schrieb) nur Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler, nicht Endkunden.

Gruß
Wolf :-)
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