Ein paar Fragen zur heutigen Gesetzeslage

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Bochum7
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Ein paar Fragen zur heutigen Gesetzeslage

#1

Beitrag von Bochum7 »

Hallo Leute :wave:

Ich bin ja ein CB-Funker der ersten Stunde (1975) und dennoch tauchen immer wieder Fragen auf, die für mich bis heute noch nicht eindeutig geklärt sind, bzw. zu denen man keine eindeutigen Antworten findet - auch nicht in den Gesetzen der Bundesnetzagentur. Meine Fragen wären:

1.) Es gibt ja Multinormgeräte, die man auf die Betriebsart DE einstellen kann. Dort stehen dann 80 Kanäle zur Verfügung. Ist das Gerät dann immer noch anmelde- und gebührenfrei? Gilt das auch für Geräte, die über die Betriebsart SSB verfügen (z.B. President Grant II)? Man liest oftmals, dass nur Geräte mit 40 Kanälen anmelde- und gebührenfrei sind. Irgendwie widerspricht sich das alles.

2.) Darf ein Mobilgerät mit externem Netzteil auch heute wirklich ganz offiziell als Basisstation genutzt werden? Das war ja früher mal verboten (Stichwort: Teewagen).

3.) Dürfen alle Verstärkermikrofone (egal ob Hand- und Standmikrofone) an allen postalischen Geräten betrieben werden? Früher waren Verstärkermikrofone (selbst Handmikrofone) bis auch eine Ausnahme (Standmike Stabo Optimike) absolut verboten. Dieses Mikro durfte man an bestimmten Geräten betreiben.

4.) Dürfen Verstärkerstandmikrofone mit Feststelltasten betrieben werden (z. B. Turner +3)?

5.) Man liest oftmals, dass der Besitz nicht zugelassener Geräte zwar erlaubt sei, aber es gibt doch wohl offensichtlich eine Grenze. Früher hat man immer gesagt, dass ein solches Gerät mit weniger als 3 Handgriffen nicht betriebsbereit sein darf. Wie ist die Sachlage heute? Reicht es, wenn man an den Spannungsversorgungsanschlusskabeln z.B. keine Stecker anlötet? Reicht es aus, wenn das Gerät eingepackt in seiner OVP schlummert? Besonders hier findet man immer wieder sehr schwammige und unprofessionelle Antworten. Jeder erzählt hier etwas anderes.

6.) Dass man jetzt wohl auch Richtantennen benutzen darf, habe ich schon gelesen. Gibt es hier aber auch irgendwelche Ausnahmen (z.B. Antennen ab einem bestimmten Gewinn, Aufbauvarianten)?

Klasse wäre es auch, wenn man wüsste, in welchem Paragraphen meine Fragen klipp und klar geregelt sind :tup:


Vielleicht kommt durch ein paar Antworten ja Licht ins Dunkel ;-)


73
Michael
LimaFoxtrott8
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Re: Ein paar Fragen zur heutigen Gesetzeslage

#2

Beitrag von LimaFoxtrott8 »

Es gibt keine dummen Fragen.....? Na klar, gibts doch, meine!!

55/73 Jürgen

Viel unwichtiger als andere :-)

Send from somewhere with something....
13rdx009
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Re: Ein paar Fragen zur heutigen Gesetzeslage

#3

Beitrag von 13rdx009 »

1 - 3: ja

4 : bin mir mit der Feststelltaste nicht ganz sicher, denke aber ja

5 : prinzipiell darfst Du die Dinger (sofern mit CE-Kennzeichen versehen), sogar betreiben, aber nur zum Empfang. Besitz aller anderen Geräte erlaubt. Sofern Du nicht in flagranti beim Sendebetrieb erwischt wirst, kein Problem! Bedenke aber, dass jedes Gerät seinen "Fingerabdruck" hat und somit ein eventueller Sendebetrieb relativ einfach nachweisbar ist (sofern es die BNetzA darauf anlegt, was eher unwahrscheinlich ist, sofern Du keine Störungen verursachst)

6 : Richtantennen sind nur in horizontaler Polarisation "erlaubt". Du musst die abgestrahlte (!) Leistung beachten (also nicht nur das, was hinten am Gerät rauskommt, sondern was ABGESTRAHLT wird). Musst Du ausrechnen - bei mehr als 10Watt abgestrahlter Leistung brauchst Du eine sog. Standortbescheinigung, die aber meines Wissens noch niemand im CB-Bereich gemacht hat und die ungefähr 200,- Flocken kostet. Ist eher ein theoretisches Konstrukt, weil ja mittlerweile auf SSB 12 Watt Geräteausgangsleistung erlaubt sind und somit mit JEDER Antenne diese 10 Watt schon überschritten werden.

Ja, jetzt kommt gleich wieder die Diskussion zur Standortbescheinigung, aber darum geht es hier nicht! Der TE hat gefragt, ob es bei Richtantennen was zu beachten gibt und de jure gibt es das! Wie das in der Praxis gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt!
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Bochum7
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Re: Ein paar Fragen zur heutigen Gesetzeslage

#4

Beitrag von Bochum7 »

Hallo

Erstmal vielen Dank an die beiden Antwortenden :tup: Das hilft schon mal ein wenig weiter. Leider findet man in den Dokumenten :paper: der Bundesnetzagentur lediglich zur Antennenfrage eine ganz eindeutige Antwort. Alle anderen Fragen muss man sich irgendwie selbst zusammen stricken oder erahnen :think: Dass mit der Feststelltaste kann aber auch nur ein Gerücht gewesen sein, was damals umging. Aber ich weiß noch, dass das Thema immer heiss diskutiert wurde. Vielleicht kann man da ja mal direkt die Bundesnetzagentur zu anschreiben. Mir ist immer wichtig, dass ich so gut es eben geht informiert bin, was Recht und Unrecht ist. Leider findet man schwammige und verschlüsselte Aussagen nicht nur bei der Bundesnetzagentur :sup:

Danke noch mal :tup:

73
Michael
Wolf
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Re: Ein paar Fragen zur heutigen Gesetzeslage

#5

Beitrag von Wolf »

Hallo Bochum7,

gut, dass Du fragst. Viele der angeblichen "Verbote", die mitunter noch über's Band verbreitet werden, waren früher mal im "Fernmeldeanlagengesetz" (FAG) enthalten. Das FAG gibt's schon lange nicht mehr - es wurde Mitte 1996 durch das sog. Telekommunikationsgesetz (TKG) ersetzt:
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004

Ein Besitzverbot für Funkgeräte gibt es im TKG nicht mehr - Ausnahme: "getarnte" Abhörgeräte § 90 TKG):
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__90.html

Auch den Begriff des "Errichtens" einer Funkanlage gibt es im TKG nicht mehr. Das TKG regelt lediglich die "Frequenznutzung". (Unter "Frequenznutzung" wird die aktive Nutzung, also der Sendebetrieb verstanden.)

Für die Frequenznutzung ist eine "Frequenzzuteilung" erforderlich (§ 55 TKG):
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__55.html

Für den CB-Funk ist diese Frequenzzuteilung seit Anfang 2003 in einer sog. "Allgemeinzuteilung" erteilt worden. (Die "Allgemeinzuteilung" ist das Dokument. auf das LimaFoxtrott8) oben freundlicherweise schon verlinkt hat.)

Dass für Funkanwendungen, die aufgrund von Allgemeinzuteilungen betrieben werden, keine Beiträge erhoben werden, ergibt sich aus § 2 Abs. 5 der sog. Frequenzschutzbeitragsverordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/fsbeitrv/__2.html

Eine Ausnahme gibt es lediglich für die Nutzung der Kanäle 41 bis 80 innerhalb der sog. "Schutzzonen" mit Feststationen. Die "Schutzzonen" sind in der Allgemeinzuteilung aufgelistet. Für die senderseitige Nutzung der Kanäle 41 bis 80 innerhalb der Schutzzonen mit Feststationen (offizielle Bezeichnung: "Ortsfeste Funkstellen") ist eine sog. Einzelfrequenzzuteilung erforderlich, die bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragt werden muss und für deren Erteilung Gebühren erhoben werden.

Eine "gesetzliche" Regelung, wie CB-Mikrofone beschaffen sein müssen, gibt es nicht. § 11 FTEG bestimmt, dass Geräte zu ihrem "bestimmungsgemäßen Zweck" in Betrieb genommen werden dürfen:
http://www.gesetze-im-internet.de/fteg/__11.html

Was der "bestimmungsgemäßem Zweck" (bzw. die "bestimmungsgemäße Verwendung") ist, bestimmt der Hersteller normalerweise in der Bedienungsanleitung. Dort gibt es mitunter Einschränkungen, was den Anschluss externer Geräte, die Länge von Anschlusskabeln u.ä. angeht.

Gruß
Wolf :-)
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Bochum7
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Re: Ein paar Fragen zur heutigen Gesetzeslage

#6

Beitrag von Bochum7 »

Hallo Wolf :wave:

Danke fuer die ausfuehrliche Antwort :tup: Werde mir die Sachen mal in Ruhe zu Gemuete fuehren :wink: Gruss aus Bochum nach Hamburg :wink:


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Michael
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