Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
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- Santiago 3
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Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Hallo zusammen,
vor einiger Zeit gab es hier einen Thread, in dem darüber diskutiert wurde, ob die Verwendung von „Exportgeräten“ (President Lincoln, Jackson und Co) bei Einhaltung der Parameter in Bezug auf Sendeleistung, Bandbreite usw. auf CB-Funkfrequenzen zulässig sei.
Damals meinten viele, dass diese Exportgeräte für die Verwendung auf CB-Frequenzen nicht zulässig sein können, da diese nicht ordnungsgemäß (keine CE-Kennzeichnung, E-Zeichen, EG-Konfirmitätserklärung) in Verkehr gebracht wurden.
Unter nachfolgendem Link ist eine Gebrauchsanweisung für eine President Lincoln zu finden, in der auf Seite 13 eine Konfirmitätserklärung zu finden ist. http://www.funkshop.de/PDF/PDF/PDF-Anle ... incoln.pdf
Nun meine Fragen:
• Ist das Gerät mit dieser Konfirmitätserklärung nun doch für den Betrieb auf CB-Frequenzen bei Einhaltung der
Parameter zulässig?
• Darf dieses Funkgerät auch in Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum nach 01.10.2002 betrieben werden, ohne das
die Betriebserlaubnis erlischt? Darauf wird unter nachfolgendem Link extra hingewiesen?
http://www.darc.de/uploads/media/6_Matr ... ai2008.pdf
Viele Grüße, Dominik.
vor einiger Zeit gab es hier einen Thread, in dem darüber diskutiert wurde, ob die Verwendung von „Exportgeräten“ (President Lincoln, Jackson und Co) bei Einhaltung der Parameter in Bezug auf Sendeleistung, Bandbreite usw. auf CB-Funkfrequenzen zulässig sei.
Damals meinten viele, dass diese Exportgeräte für die Verwendung auf CB-Frequenzen nicht zulässig sein können, da diese nicht ordnungsgemäß (keine CE-Kennzeichnung, E-Zeichen, EG-Konfirmitätserklärung) in Verkehr gebracht wurden.
Unter nachfolgendem Link ist eine Gebrauchsanweisung für eine President Lincoln zu finden, in der auf Seite 13 eine Konfirmitätserklärung zu finden ist. http://www.funkshop.de/PDF/PDF/PDF-Anle ... incoln.pdf
Nun meine Fragen:
• Ist das Gerät mit dieser Konfirmitätserklärung nun doch für den Betrieb auf CB-Frequenzen bei Einhaltung der
Parameter zulässig?
• Darf dieses Funkgerät auch in Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum nach 01.10.2002 betrieben werden, ohne das
die Betriebserlaubnis erlischt? Darauf wird unter nachfolgendem Link extra hingewiesen?
http://www.darc.de/uploads/media/6_Matr ... ai2008.pdf
Viele Grüße, Dominik.
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Hallo Dominik!
Also ich weiss nur das,die President Lincoln 1. bisher immer nur als reines Amateurfunkgerät bezeichnet und dementsprechend auch nur von Amateurfunker rein gesetzlich betrieben werden darf nach den bisher geltenden Bestimmungen!!!
http://www.thiecom.de/lincoln.htm
Mit den Verlinkungen deinerseits habe ich soweit noch nichts dazu gehört,da wissen andere vieleicht mehr
Also ich weiss nur das,die President Lincoln 1. bisher immer nur als reines Amateurfunkgerät bezeichnet und dementsprechend auch nur von Amateurfunker rein gesetzlich betrieben werden darf nach den bisher geltenden Bestimmungen!!!
http://www.thiecom.de/lincoln.htm
Mit den Verlinkungen deinerseits habe ich soweit noch nichts dazu gehört,da wissen andere vieleicht mehr
Zuletzt geändert von Wopi 01 am Sa 15. Mär 2014, 12:40, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Seitens der CB-Funk-Allgemeinzuteilung spricht nichts dagegen, solch ein Gerät im CB-Funk einzusetzen, sofern die in der Allgemeinzuteilung festgelegten Parameter eingehalten werden. Die Allgemeinzuteilung enthält keine Regelung, die ausschließlich den Betrieb bestimmter Geräte vorschreibt.
Das Problem ist vielmehr § 11 Abs. 1 FTEG, der folgenden Wortlaut hat:
In der Bedienungsanleitung zur "Lincoln" sind keine genauen Angaben zum "bestimmungsgemäßen Zweck" enthalten. Zwar wird der Käufer anfangs zum Erwerb des "Amateurfunkgeräts President Lincoln" beglückwünscht und der Frequenzbereich ist in der Bedienungsanleitung mit "28 MHz bis 29,7 MHz" angegeben, was den Schluss zulässt, dass das Gerät vom Hersteller "offiziell" nicht für den CB-Funk vorgesehen ist. Allerdings findet sich in der Bedienungsanleitung des Gerätes auch eine Tabelle, in der auf die CB-Funk-Beschränkungen in den einzelnen EU-Ländern hingewiesen wird.
Nebenbei: Verstöße gegen § 11 FTEG stellen keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand dar.
Gruß
Wolf
Das Problem ist vielmehr § 11 Abs. 1 FTEG, der folgenden Wortlaut hat:
- "Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen." (Fettung von mir)
In der Bedienungsanleitung zur "Lincoln" sind keine genauen Angaben zum "bestimmungsgemäßen Zweck" enthalten. Zwar wird der Käufer anfangs zum Erwerb des "Amateurfunkgeräts President Lincoln" beglückwünscht und der Frequenzbereich ist in der Bedienungsanleitung mit "28 MHz bis 29,7 MHz" angegeben, was den Schluss zulässt, dass das Gerät vom Hersteller "offiziell" nicht für den CB-Funk vorgesehen ist. Allerdings findet sich in der Bedienungsanleitung des Gerätes auch eine Tabelle, in der auf die CB-Funk-Beschränkungen in den einzelnen EU-Ländern hingewiesen wird.
Nebenbei: Verstöße gegen § 11 FTEG stellen keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand dar.
Gruß
Wolf
Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
"Zitat"Wolf
Nebenbei: Verstöße gegen § 11 FTEG stellen keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand dar.
........Was soll deine Aussage bedeuten, das wenn du als "CB Funker" ohne entsprechende Amateurfunklizens beim Betrieb im Kfz.mit solch einem Amateurfunkgerät erwischt wirst......keine Strafverfolgung oder weitere polizeil.Ermittlungen bezüglich des Verstosses im Sinne des Fernmeldegesetz zu erwarten hast.........oder wie???
siehe Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Nebenbei: Verstöße gegen § 11 FTEG stellen keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand dar.
........Was soll deine Aussage bedeuten, das wenn du als "CB Funker" ohne entsprechende Amateurfunklizens beim Betrieb im Kfz.mit solch einem Amateurfunkgerät erwischt wirst......keine Strafverfolgung oder weitere polizeil.Ermittlungen bezüglich des Verstosses im Sinne des Fernmeldegesetz zu erwarten hast.........oder wie???
siehe Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Hallo Klaus,
in der Tat kommt da die Polizei nicht zum Zuge, das machen die von der Bundesnetzagentur auf direktem Wege.
Entzug der Gerätschaften, Inrechnungstellung der angefallenen Unkosten und natürlich ein saftiges Bußgeld.
73' Markus
in der Tat kommt da die Polizei nicht zum Zuge, das machen die von der Bundesnetzagentur auf direktem Wege.
Entzug der Gerätschaften, Inrechnungstellung der angefallenen Unkosten und natürlich ein saftiges Bußgeld.
73' Markus
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Hallo Wopi 01,
einzig und allein der Umstand, dass Du ein Funkgerät entgegen § 11 FTEG nicht "bestimmungsgemäß" betreibst (z.B. ein Amateurfunkgerät außerhalb des Amateurfunks), stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.
Ordnungswidrig wird es erst dann, wenn Du damit z.B. im CB-Funk sendest und die in der CB-Allgemeinzuteilung festgelegten technischen Parameter (Frequenzen, Sendeleistung, Kanalbandbreite) nicht einhältst. Das wäre dann ein Verstoß gegen § 55 TKG, der gem. § 149 TKG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Das gilt dann aber für jedes Funkgerät, das die Parameter nicht einhält - es muss nicht unbedingt ein Amateurfunkgerät sein.
Gruß
Wolf
einzig und allein der Umstand, dass Du ein Funkgerät entgegen § 11 FTEG nicht "bestimmungsgemäß" betreibst (z.B. ein Amateurfunkgerät außerhalb des Amateurfunks), stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.
Ordnungswidrig wird es erst dann, wenn Du damit z.B. im CB-Funk sendest und die in der CB-Allgemeinzuteilung festgelegten technischen Parameter (Frequenzen, Sendeleistung, Kanalbandbreite) nicht einhältst. Das wäre dann ein Verstoß gegen § 55 TKG, der gem. § 149 TKG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Das gilt dann aber für jedes Funkgerät, das die Parameter nicht einhält - es muss nicht unbedingt ein Amateurfunkgerät sein.
Gruß
Wolf
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Hallo zusammen,
um aus einem "xxx-Gerät" ein legales CB-Funkgerät zu machen ist die komplette Anpassung an die dafür vorliegenden Normen erforderlich.
Durch diese Veränderung wird der "Verursacher" damit zum Hersteller und muß dafür dann eine (CE-) Konformitätsbescheinigung ausstellen.
Erst damit wird es ein legales CB-Funkgerät.
73' Markus
um aus einem "xxx-Gerät" ein legales CB-Funkgerät zu machen ist die komplette Anpassung an die dafür vorliegenden Normen erforderlich.
Durch diese Veränderung wird der "Verursacher" damit zum Hersteller und muß dafür dann eine (CE-) Konformitätsbescheinigung ausstellen.
Erst damit wird es ein legales CB-Funkgerät.
73' Markus
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Hallo Markus,
der Threadersteller will ja nichts am Gerät verändern. Er fragt nur, ob er mit einem Amateurfunkgerät im CB-Funk-Bereich arbeiten darf, wenn die in der Allgemeinzuteilung festgelegten technischen Parameter eingehalten werden.
Die Allgemeinzuteilung enthält - wie schon oben erwähnt - keine Regelung, die besagt, dass nur bestimmte, von Hersteller für den CB-Funk bestimmte Geräte benutzt dürfen. Entscheidend für die legale Frequenznutzung ist lediglich, dass die in der Allgemeinzuteilung festgelegten Frequenzen und Nutzungsbestimmungen sowie die Nebenbestimmungen eingehalten werden.
Wenn jemand dies sicherstellen kann, spricht aus meiner Sicht zumindest seitens des TKG nichts gegen die Verwendung eines Amateurfunkgeräts auch im CB-Funk.
Gruß
Wolf
der Threadersteller will ja nichts am Gerät verändern. Er fragt nur, ob er mit einem Amateurfunkgerät im CB-Funk-Bereich arbeiten darf, wenn die in der Allgemeinzuteilung festgelegten technischen Parameter eingehalten werden.
Die Allgemeinzuteilung enthält - wie schon oben erwähnt - keine Regelung, die besagt, dass nur bestimmte, von Hersteller für den CB-Funk bestimmte Geräte benutzt dürfen. Entscheidend für die legale Frequenznutzung ist lediglich, dass die in der Allgemeinzuteilung festgelegten Frequenzen und Nutzungsbestimmungen sowie die Nebenbestimmungen eingehalten werden.
Wenn jemand dies sicherstellen kann, spricht aus meiner Sicht zumindest seitens des TKG nichts gegen die Verwendung eines Amateurfunkgeräts auch im CB-Funk.
Gruß
Wolf
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Ganz besonders geht es mir darum, ob dieses Funkgerät mit dieser Konfirmitätserklärung in einem Kfz mit einem Erstzulassungsdatum nach 01.10.2002 betrieben werden darf, ohne das die Betriebserlaubnis erlischt.Wolf hat geschrieben:Hallo Markus,
der Threadersteller will ja nichts am Gerät verändern. Er fragt nur, ob er mit einem Amateurfunkgerät im CB-Funk-Bereich arbeiten darf, wenn die in der Allgemeinzuteilung festgelegten technischen Parameter eingehalten werden.
Es hat ja leider schon einen solchen Fall gegeben, in dem ein OM in seinem PKW ein Funkgerät betrieben hat, bei dem sich später herausstellte, dass dieses Funkgerät keine erforderliche Kennzeichnung hatte. Bei dem Unfall der ihm passierte, hatte er keinen Versicherungsschutz mehr, weil die Betriebserlaubnis für den PKW durch dieses Funkgerät erloschen war.
Viele Grüße, Dominik.
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Hallo Dominik,
mit der Konformitätsbescheinigung bescheinigt President lediglich die Konformität mit der Norm EN 301783. Diese Norm bezieht sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Amateurfunkgeräten. Für den CB-Funk gibt es andere Normen. Bei einer Benutzung des Geräts im CB-Funk ist diese Konformitätsbescheinigung also bedeutungslos.
Beim Einbau des Gerätes in ein Kfz solltest Du unbedingt die Einbauvorschriften des Kfz-Herstellers beachten.
Gruß
Wolf
mit der Konformitätsbescheinigung bescheinigt President lediglich die Konformität mit der Norm EN 301783. Diese Norm bezieht sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Amateurfunkgeräten. Für den CB-Funk gibt es andere Normen. Bei einer Benutzung des Geräts im CB-Funk ist diese Konformitätsbescheinigung also bedeutungslos.
Beim Einbau des Gerätes in ein Kfz solltest Du unbedingt die Einbauvorschriften des Kfz-Herstellers beachten.
Gruß
Wolf
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Ich will ja nicht klugscheißen, aber wer die Anleitung genau durchliest ,dem sollte auffallen,
das der angegebene Frequenzbereich von 28.000 bis 29.700 MHz geht.
Da ohne Modifikation kein Betrieb im 11m Band möglich ist, hat sich das Thema eigentlich von selbst erledigt.
Allerdings habe ich in meinem Lastwagen jahrelang eine Lincoln mit einem Peiker TM 110VV betrieben,
ohne das es Probleme gab.
Ebenso kenne ich genügend Fahrerkollegen ,
die mit TS 664 , 680EDX , Superstar usw. ohne Probleme unterwegs waren...
Bei LKW-Fahrern liegt der Schwerpunkt einer Kontrolle eben(leiderGottseiDank ) woanders....
das der angegebene Frequenzbereich von 28.000 bis 29.700 MHz geht.
Da ohne Modifikation kein Betrieb im 11m Band möglich ist, hat sich das Thema eigentlich von selbst erledigt.
Allerdings habe ich in meinem Lastwagen jahrelang eine Lincoln mit einem Peiker TM 110VV betrieben,
ohne das es Probleme gab.
Ebenso kenne ich genügend Fahrerkollegen ,
die mit TS 664 , 680EDX , Superstar usw. ohne Probleme unterwegs waren...
Bei LKW-Fahrern liegt der Schwerpunkt einer Kontrolle eben(leiderGottseiDank ) woanders....
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"Was dem Funker die Nerven raubt ,ist, wenn er nichts mehr zu hören glaubt"
55+73 wünscht Jürgen
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Re: Exportgeräte im Kfz und auf CB-Funk
Stimmt, das hatte ich weiter oben auch schon geschrieben:lumpitheone hat geschrieben:Ich will ja nicht klugscheißen, aber wer die Anleitung genau durchliest ,dem sollte auffallen,
das der angegebene Frequenzbereich von 28.000 bis 29.700 MHz geht. (...)
- "(...) der Frequenzbereich ist in der Bedienungsanleitung mit "28 MHz bis 29,7 MHz" angegeben (...)"
Klar, Umstellung auf 11m ist nur durch Modifikation möglich, aber das ist ja nicht verboten...Da ohne Modifikation kein Betrieb im 11m Band möglich ist, hat sich das Thema eigentlich von selbst erledigt.
Gruß
Wolf