"Vor Gericht am Freitag den 13."
Verfasst: Di 17. Mai 2005, 17:44
Verfahren gegen CB-Funker wegen fehlender Belehrung eingestellt
Nicht nur Besuch von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhielt im Oktober 2004 ein Funkfreund aus Stolberg bei Aachen, sondern man übergab ihm zugleich auch eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Eschweiler, wonach er verdächtig sein soll, "eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben".
Bei der Hausdurchsuchung wurde ein Kurzwellentransceiver sichergestellt.
Im Januar 2005 erhielt er von der Behörde einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400,00 EUR. In diesem warf man ihm vor, im September 2004 und unbestimmte Zeit vorher einen Leistungsverstärker ("Brenner") auf einer dem CB-Funk zugeteilten Frequenz benutzt zu haben. Als Beweismittel berief sich die Behörde u.a. auf eine – angebliche – Aussage des Betroffenen während der Hausdurchsuchung, wonach er den Betrieb eines "unzulässigen Mobilfunkgerätes" mit einem "unzulässigen Sendeendverstärker" zugegeben habe, diese Geräte jedoch von ihm veräußert worden seien. Auch soll er eingestanden haben, über einen Zeitraum von vier Wochen den Kurzwellentransceivers betrieben zu haben.
Gegen den Bußgeldbescheid ließ der Betroffene von seinem Verteidiger Einspruch einlegen.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn am Freitag den 13. Mai 2005 bestritt der Betroffene, ein derartiges Geständnis abgegeben zu haben. In der Beweisaufnahme und nach Vernehmung eines der Messbeamten blieb offen, ob der Betroffene tatsächlich ein Geständnis – so wie von der Behörde behauptet – abgegeben hat. Jedenfalls stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Betroffene vor Abgabe der umstrittenen Äußerungen nicht belehrt wurde ( § 136 StPO ).
Daraus ergab sich ein Beweisverwertungsverbot und das Gericht stellte das Verfahren gemäß ( § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. (Amtsgericht Bonn – 76 OWi 122/05 – Beschluss vom 13. Mai 2005).
mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
http://www.lawfactory-cologne.de
Nicht nur Besuch von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhielt im Oktober 2004 ein Funkfreund aus Stolberg bei Aachen, sondern man übergab ihm zugleich auch eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Eschweiler, wonach er verdächtig sein soll, "eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben".
Bei der Hausdurchsuchung wurde ein Kurzwellentransceiver sichergestellt.
Im Januar 2005 erhielt er von der Behörde einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400,00 EUR. In diesem warf man ihm vor, im September 2004 und unbestimmte Zeit vorher einen Leistungsverstärker ("Brenner") auf einer dem CB-Funk zugeteilten Frequenz benutzt zu haben. Als Beweismittel berief sich die Behörde u.a. auf eine – angebliche – Aussage des Betroffenen während der Hausdurchsuchung, wonach er den Betrieb eines "unzulässigen Mobilfunkgerätes" mit einem "unzulässigen Sendeendverstärker" zugegeben habe, diese Geräte jedoch von ihm veräußert worden seien. Auch soll er eingestanden haben, über einen Zeitraum von vier Wochen den Kurzwellentransceivers betrieben zu haben.
Gegen den Bußgeldbescheid ließ der Betroffene von seinem Verteidiger Einspruch einlegen.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn am Freitag den 13. Mai 2005 bestritt der Betroffene, ein derartiges Geständnis abgegeben zu haben. In der Beweisaufnahme und nach Vernehmung eines der Messbeamten blieb offen, ob der Betroffene tatsächlich ein Geständnis – so wie von der Behörde behauptet – abgegeben hat. Jedenfalls stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Betroffene vor Abgabe der umstrittenen Äußerungen nicht belehrt wurde ( § 136 StPO ).
Daraus ergab sich ein Beweisverwertungsverbot und das Gericht stellte das Verfahren gemäß ( § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. (Amtsgericht Bonn – 76 OWi 122/05 – Beschluss vom 13. Mai 2005).
mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
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