rechtlicher Aschermittwoch
Das Amtsgericht Bonn ( 75 OWi 740/04 ) hat am 9. Februar 2005 ein von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen einen CB-Funker aus Brühl (Rheinland) eingeleitetes Bussgeldverfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Dem Funker wurde vorgeworfen, im August 2004 ein im Frequenzbereich erweitertes CB-Funkgerät, dessen Senderausgangsleistung 5 Watt betrug, auf Kanal 1 über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten durch Aussendung eines mit Musik modulierten Träger betrieben zu haben, wobei seine Funkstation nicht besetzt war.
Das Gericht beschränkte die Beweisaufnahme auf die Frage, ob der Betroffene tatsächlich über diesen Zeitraum hinweg Musik ausgesendet hat. Die Beweisaufnahme erbrachte folgendes Ergebnis:
Gemeinsam mit seiner ebenfalls funkbegeisterten Ehefrau wollte er die Reichweite einer gerade gekauften Antenne testen. Die Antenne wurde provisorisch an der Garagenwand angebracht. Danach wurde ein Funkgerät auf Kanal 1 mit einem Musikträger in Betrieb genommen, weil zu dieser Tageszeit auf keinem der Kanäle andere Funkfreunde für einen Test erreichbar waren. Gemeinsam fuhren die beiden dann mit dem PKW in Richtung Vorgebirge, um die Reichweite der Aussendung zu testen. Wieder daheim angekommen, unterbrachen sie die Aussendung. Zeitgleich klingelten zwei Beamte der Regulierungsbehörde - beide hatten den Sendebetrieb während einer Dienstfahrt festgestellt und das Signal verfolgt - an der Haustür und begehrten Einlass. Nach Vorzeigen der Dienstausweise wurde den Beamten der Zutritt gewährt. Der Hausherr übergab den Beamten ein CB-Funkgerät. Dieses wurde wieder angeschlossen, die Ausgangsleistung gemessen und danach sichergestellt.
Nach dem Plädoyer des Verteidigers stellte das Gericht das Verfahren aus Rechtsgründen ein. Nach Auffassung des Gerichts findet § 3 Abs. 1 der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk ( VFg. 41/2003 ) keine Anwendung, weil die Allgemeinzuteilung dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht genüge und ohne Ermächtigungsgrundlage ergangen sei.
Anmerkung: Die Allgemeinzuteilung wurde auf Grund des § 47 TKG 1996 im Jahre 2003 erlassen. § 47 TKG ist nach der Verkündung des neuen Telekommunikationsgesetzes am 01.07.2004 weggefallen und wurde durch § 55 TKG ersetzt.
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln.
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Re: Rechtlicher Aschermittwoch
unglaublich was man sich heute alles mit fadenscheiligen Ausreden erlauben darf
und ungestraft davon kommt.
Früher wäre der Hammer im Funkgerät zum einsatz gekommen.
73
Bernd
und ungestraft davon kommt.
Früher wäre der Hammer im Funkgerät zum einsatz gekommen.
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Re: Rechtlicher Aschermittwoch
Wenn ich das mit meinem beschränkten juristischen Verständnis richtig deute,
heisst das in einfachen Worten:
- der Tatbestand, also das Aussenden von Musik, wurde nicht bestritten
- die Einstellung des Bussgeldverfahrens erging nicht auf Grund des Tatbestandes,
sondern weil das Gericht keine Rechtsgrundlage für ein Urteil gesehen hat
Frage: Wenn die Allgemeinzuteilung für den CB-Funk von 2003 vom Gericht nicht anerkannt wird,
was wird denn dann als Rechtsgrundlage für den Betrieb im CB-Funk herangezogen
73&55
Joachim
heisst das in einfachen Worten:
- der Tatbestand, also das Aussenden von Musik, wurde nicht bestritten
- die Einstellung des Bussgeldverfahrens erging nicht auf Grund des Tatbestandes,
sondern weil das Gericht keine Rechtsgrundlage für ein Urteil gesehen hat
Frage: Wenn die Allgemeinzuteilung für den CB-Funk von 2003 vom Gericht nicht anerkannt wird,
was wird denn dann als Rechtsgrundlage für den Betrieb im CB-Funk herangezogen
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Joachim
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Joachim
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