Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

jojonet

Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#121

Beitrag von jojonet »

Hallo Leute,

da der Thread wieder hochgekommen ist, habe ich mir den Widerspruchsbescheid noch mal durchgelesen.

In allen Diskussionen ist das Thema Frequenznutzung grundsätzlich immer von Standortbescheinigung streng zu trennen!!!

1.) Frequenznutzung:
====================
Aktuell stellt sich mir die Frage:

Ist hier in der Runde irgend jemand bekannt, dass seit Bestehen der Vfg. 77/2001 die BnetzA auch nur einem einzigen Funker Schwierigkeiten gemacht hat weil er mit zulässigen Geräten die ERP-Vorgabe überschritten haben soll?

Für mich ist nämlich die Vfg. und der Widerspruchsbescheid der BnetzA hinsichtlich Frequenznutzung hinreichend (wenn auch technisch nicht fehlerfrei)!

Der Widerspruchsbescheid präzisiert in schriftlicher Form zusammen mit der Vfg. aus meiner Sicht rechtlich ausreichend belastbar dass...

- aufgrund einer fehlenden Inhalts- oder Nebenbestimmung niemand verpflichtet wird die Einhaltung des ERP zu überprüfen
- dass die Einhaltung ausreichend sichergestellt ist wenn man ein zugelassenes Gerät verwendet
- dass die Einhaltung sichergestellt ist wenn ein zugelassenes Gerät an einer zulässigen Antenne betrieben wird

Wie oben wird es so ausgelegt, dass die Nutzung an einer Vertikal- oder auch Richtantenne (horrizontal) immer dann zulässig ist wenn dieses Gerät an einem Lambda/2-Dipol
die angegebenen Werte liefern würde. Dies wird nach obigen Angaben dann gewährleistet wenn es sich um ein zugelassenes Gerät handelt.

Zugelassenes Gerät soll hier heißen ein nach den harmonisierten Vorgaben hergestelltes und entsprechend gekennzeichnetes Gerät.

Dabei würde ich es belassen! Zugelassenes Gerät verwenden und damit der Vfg. Genüge tun....aus die Maus!


2.) Standortbescheinigung:
==========================
§4 BEMFV lagt ganz klar für Jedermann fest wann diese benötigt wird. Für Funkamateure gilt ergänzend §8 BEMFV.
§4 (1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird.
Jetzt vergeßt mal alles was unter 1.) Frequenznutzung gesagt wurde und betrachtet diesen Punkt losgelöst.

Für einen Standort an dem ich ein EIRP größer 10 Watt mit ortsfesten Funkanlagen erzeuge benötige ich diese Bescheinigung.

Also unbenommen ob mit einem Funkgerät oder mit drei Geräten á 4 Watt die ich zeitgleich (sendeseitig) betreiben kann.

Das heißt wenn ich J3E betreibe oder mehrere gleichzeitige F3E Aussendungen betreibe muß ich eine Standortbescheinigung beantragen.
Ebenso wenn ich eine Antenne >4dBi und Kabel ohne nennenswerte Dämpfung (weil sehr kurz) verwende.

Also wegen dieses Punktes könnten sie zumindest alle mit SSB fähigen Geräten belangen wenn keine Bescheinigung vorliegt.


Fazit:
======
In Bezug auf die Vorgaben der Vfg. kann jeder der ein zugelassenes Gerät nutzt spätestens seit Antwort der BnetzA auf den Widerspruch beruhigt schlafen!
In Bezug auf die Notwendigkeit einer Standortbescheinigung §4 BEMFV schon lange nicht mehr!

Aaaaber, für einige SSB-Betreiber ist das eh alle Makulatur wenn ohnehin mit 25 und mehr Watt Senerausgangsleistung und 400 Kanalgeräten gearbeitet wird. Es ist dann nur noch die Frage der Addition der Tatbestände ;-)

Gruß
Jörg
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Wiesel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#122

Beitrag von Wiesel »

Der hats begriffen :tup:

Noch einmal, für'n Märtyrer tauge ich nicht, die Sache hatte zum Ziel zu andersweitigen Auslegungen eine offizielle und rechtsverbindliche Aussage zu "erzwingen". Das hat es getan. Und wer es mal schafft seinen ideologischen Senf und den Supenkaspar aus der Betrachtung zu lassen wird zwar technisch schwierige Passagen finden aber die Angelegenheit im Kern kapieren.

Ich habe lange überlegt ob ich auch den Widerspruch veröffentliche. Da ist aber in einer Sache ein Definitionsfehler drinn den ich im nachhinein in der E-Mail Kommunikation geradegezogen habe. Dieser hatte zwar keine Auswirkung auf diesen Bescheid hier, hätte aber Notwendig gemacht dem geneigten Leser hier aus Gründen der Transpareanz die gesamte Kommunikation offenzulegen.

Das wäre Quantitativ und Datenschutzrechtlich nicht vertretbar, also habe ich das gelassen, aber das nur am Rande. Fakt ist, das mein Vortrag technisch zwar korrekt ist, aber die Argumentation formaljuristisch abgefangen wurde (und in Brüssel verankert ist) und daher nützt das alles herzlich wenig.

Mein auffällige Abstinez hier hat auch nichts mit dem Thema hier zu tun sondern mit einem inzwischen anderes gelagerten Job und weiteren Freizeitaktivitäten.

Mal abgesehen davon, die Zeiten der großen Schlachten ist hier auch vorbei, die Kämpfer sind müde geworden oder weg und die "Frischlinge" hier sind keine echten Gegner... :heart: Ausser der alte Knochen aus Gummersbach, der kann die dummen Bemerkungen einfach nicht sein lassen und schmollt dann erst wieder eine Weile wenn er sich eine einfängt :mrgreen:

Dem "Peter" besorg ich es auch so :dlol:
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Wiesel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#123

Beitrag von Wiesel »

Peter... so langsam habe ich raus was du so machst, ein wenig kenne ich die "Branche" auch und an Aufmerksamkeit und Wahrnehmung mangelt es mir wahrlich nicht, man muß nur die richtigen Informationen aus dem Sprachschwall herausfiltern... http://www.intas.org/
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David
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#124

Beitrag von David »

Also wegen dieses Punktes könnten sie zumindest alle mit SSB fähigen Geräten belangen wenn keine Bescheinigung vorliegt.
Danke für den kurzen Satz mit allen wichtigen Information. Wenn es wirklich jeder machen würde, kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass einige Funkanalagen gar nicht in Betrieb gehen dürften.

55 & 73 David
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grinsekater
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#125

Beitrag von grinsekater »

David hat geschrieben:
Danke für den kurzen Satz mit allen wichtigen Information. Wenn es wirklich jeder machen würde, kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass einige Funkanalagen gar nicht in Betrieb gehen dürften.
Allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass das, soweit es die zugelassenen Geräte mit 12 W SSB betrifft, überhaupt mit den Intentionen, die hinter der entsprechenden EU-Richtlinie stehen, vereinbar ist. Zumal man ja aus anderen Ländern, die exakt die gleiche Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben, von solchen Problemen überhaupt nichts liest und hört. Da kostet nix extra, wenn man von zuhause aus 12 Watt SSB machen will.

Diese 10 Watt EIRP Geschichte (die ja wohl eigentlich hauptsächlich wegen den "dauersendenen" Handynetz-Umsetzern geschaffen wurde) ist in der Tat ein rein deutsches Problem, und nur sie schafft in DL die Probleme mit der (teuren) Standortbescheinigung.

Aber wer in der Politik könnte ein geeigneter Ansprechpartner sein, da was zu ändern? Mir fällt keiner ein.... :think:

73, Andy
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#126

Beitrag von Rubberduck01 »

Westerwelle, der hat ab und zu mit Drähten zu tun *g*
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#127

Beitrag von Ulrichstein1 »

Also wegen dieses Punktes könnten sie zumindest alle mit SSB fähigen Geräten belangen wenn keine Bescheinigung vorliegt.
Nö, sie können nur die belangen, die die 10 Watt EIRP beim Senden nicht einhalten. Mit dem Besitz eines Gerätes hat das nichts zu tun.
Wenn ich die Leistung am SSB-Gerät entsprechend reduziere (einen Regler dazu hat glaube ich fast jedes Gerät) oder nur auf FM/AM funke ist alles ok.
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#128

Beitrag von grinsekater »

Ulrichstein1 hat geschrieben: Nö, sie können nur die belangen, die die 10 Watt EIRP beim Senden nicht einhalten. Mit dem Besitz eines Gerätes hat das nichts zu tun.
Von Besitz ist ja auch keine Rede, die EU-Richtlinie soll ja den Betrieb regeln.
Ulrichstein1 hat geschrieben:Wenn ich die Leistung am SSB-Gerät entsprechend reduziere (einen Regler dazu hat glaube ich fast jedes Gerät) oder nur auf FM/AM funke ist alles ok.
Ja klar, in der deutschen Umsetzung käme das unter´m Strich wohl dabei raus. :clue:

Aber nicht Du musst denen beweisen, dass Du unter 10 Watt EIRP bist (wenn Du darunter bist), sondern die müssen Dir beweisen, dass Du das überschreitest, wenn sie Dir an die Karre fahren wollen.

73, Andy
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#129

Beitrag von Wolf »

EMVU-Regelungen gibt's auch in anderen Ländern. Es gibt eine entsprechende Empfehlung des EU-Rates vom Juli 1999. Die Art der Umsetzung ist den einzelnen Ländern allerdings freigestellt.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 070:DE:PDF

Eine 10-Watt-EIRP-Grenze ist in der EU-Ratsempfehlung nicht festgelegt.

Die Schweiz hat z.B. zur Umsetzung der EU-Empfehlung die sog. NISV erlassen.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/814.710.de.pdf
Diese gilt für Sendeanlagen ab 6 Watt ERP (entspricht knapp 10 Watt EIRP), allerdings nur für solche Anlagen, die "mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden".

Die deutsche "Standortbescheinigungs-Regelung" ist viel älter - sie wurde schon im Jahre 1992 vom damaligen Bundesministerium für Post und Telekommunikation eingeführt. Dabei ist der Wert von 10 Watt EIRP in keinem (vom Bundestag verabschiedeten) Gesetz enthalten - diesen Wert hat die Behörde damals nach eigenem Ermessen bestimmt. Derzeit ist dieser Wert in der BEMFV festgelegt. Grundlage für die BEMFV ist § 12 FTEG.
http://www.gesetze-im-internet.de/fteg/__12.html
Weil dieser Paragraf inhaltlich reichlich unbestimmt ist, halten einige Juristen die BEMFV samt 10-Watt-EIRP-Regelung für angreifbar.

Gruß
Wolf :-)
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#130

Beitrag von grinsekater »

Wolf hat geschrieben: Diese gilt für Sendeanlagen ab 6 Watt ERP (entspricht knapp 10 Watt EIRP), allerdings nur für solche Anlagen, die "mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden".
Was jedenfalls wesentich mehr an der (Hobby-/Betriebsfunk-)Realität orientiert ist , als der deutsche Kram. Und nicht sogar schon Leute, die vielleicht 2 mal im Jahr jeweils ne viertel Stunde mit 20 Watt out funken, dazu nötigt, eine kostenpflichtige Standortbescheinigung zu kaufen.

Was man bei rund um die Uhr dauersendenden GSM-Umsetzern ja sogar noch irgendwie nachvollziehen kann, wird bei der Betrachtung des bei CBern und Afus "üblichen" Sende-Betriebs (eher kurze und nur sporadische Aussendungen) gänzlich zur Farce.

Schlimm finde ich auch, dass es wirklich sogar (eigentlich selbst davon) Betroffene gibt, die diesen Mist auch noch verteidigen und ständig lauthals die Einhaltung solcher Vorschriften fordern. :roll:
Wolf hat geschrieben: Weil dieser Paragraf inhaltlich reichlich unbestimmt ist, halten einige Juristen die BEMFV samt 10-Watt-EIRP-Regelung für angreifbar.
Tja, damit müssen sie dann nur mal den Falschen (der auch genug Geld für Prozesse hat) erwischen und ihm ein Bussgeld reindrücken wollen, dann wird garantiert dagegen geklagt. Bisher war aber sowas noch nicht, oder?

73, Andy
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#131

Beitrag von Wolf »

grinsekater hat geschrieben: Was jedenfalls wesentich mehr an der (Hobby-/Betriebsfunk-)Realität orientiert ist , als der deutsche Kram. Und nicht sogar schon Leute, die vielleicht 2 mal im Jahr jeweils ne viertel Stunde mit 20 Watt out funken, dazu nötigt, eine kostenpflichtige Standortbescheinigung zu kaufen. (...)
Ja, die Schweizer sind da wesentlich praxisbezogener als die Deutschen. Das zeigt sich auch bei den dort zulässigen Leistungsgrenzen für den CB-Funk: 4 bzw. 12 Watt "Transmitter power at antenna connector" - nix ERP wie in DL...
http://www.ofcomnet.ch/cgi-bin/rir.pl?id=1102;nb=02
grinsekater hat geschrieben: (...) Tja, damit müssen sie dann nur mal den Falschen (der auch genug Geld für Prozesse hat) erwischen und ihm ein Bussgeld reindrücken wollen, dann wird garantiert dagegen geklagt. Bisher war aber sowas noch nicht, oder?
Nee, gibt's m.W. nicht, weil Verstöße gegen die BEMV (noch) keine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Das deutsche Standortbescheinigungsverfahren ist, international gesehen, wohl eh 'ne ziemlich peinliche Nummer. Ein Fachmann, der u.a. in der ETSI-Normung tätig ist, hat mir mal geflüstert, dass die Deutschen in internationalen Gremien deswegen eher belächelt werden.

Gruß
Wolf :-)
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#132

Beitrag von grinsekater »

Wolf hat geschrieben:
Das deutsche Standortbescheinigungsverfahren ist, international gesehen, wohl eh 'ne ziemlich peinliche Nummer.
Warum denn peinlich? :D

Der deutsche EIRP-Grenzwert wurde hier doch extra festgelegt, damit auch die Leute, die Herzschrittmacher tragen, die es überhaupt nicht (mehr) gibt, "angstfrei" leben können.... :lol:

Und dafür hat von den internationalen Ignoranten wirklich niemand Verständnis? :dlol: :dlol: Also neee..... :)

73, Andy
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#133

Beitrag von Foliant »

grinsekater hat geschrieben: Aber wer in der Politik könnte ein geeigneter Ansprechpartner sein, da was zu ändern? Mir fällt keiner ein.... :think:
Piratenpartei --> AG Funk gründen (das darf jeder, auch die Mitarbeit in AG ist nicht an eine Mitgleidschaft geknüpft!)

Fakten, in diesem Fall Formeln, Rechenbeispiele und Verträglichkeitsbescheinigungen (wie auch immer es wirklich heißt) von Herzschrittmachern zusammentragen und dann schaun was passiert...


Grüße
Patrick
13PR87 - Wellenfilet, der hochfränkische Milliwattfunker
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#134

Beitrag von grinsekater »

Ok, das wäre vielleicht wirklich ne Idee.

Nur verfügen sie (bisher) nicht über genügend Einfluss, um sowas auch umsetzen zu können. Und um breitflächige Kampagnen anzustossen, ist das Thema leider auch nicht von genügend öffentlichem Interesse. :clue:

Aber auch wenn die Piraten derzeit eher mit sich selbst beschäftigt sind, sind sie mir bisher glücklicherweise noch nicht als Öko-Bevormundungs-Terroristen (wie die Grünen z. B.) aufgefallen. :)

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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#135

Beitrag von Wolf »

grinsekater hat geschrieben: (...) Der deutsche EIRP-Grenzwert wurde hier doch extra festgelegt, damit auch die Leute, die Herzschrittmacher tragen, die es überhaupt nicht (mehr) gibt, "angstfrei" leben können.... :lol: (...)
Die Sache mit den Herzschrittmacher-Grenzwerten ist noch ein Trauerspiel für sich:

In der BEMFV, die ja eine Umsetzung der EU-Ratsempfehlung sein will, hat die Behörde "normale" Personenschutzgrenzwerte und zusätzlich "schärfere" Grenzwerte für Träger von Herzschrittmachern bzw. aktiven Körperhilfsmitteln festgelegt.

Die "normalen" Grenzwerte sind ok - die entsprechen denen in der EU-Ratsempfehlung.

Von "schärferen" Grenzwerten für Herzschrittmacher steht dagegen überhaupt nichts in der EU-Empfehlung. Trotzdem hat die Behörde solche Grenzwerte in die BEMFV aufgenommen.

Bei der Festlegung dieser Herzschrittmachergrenzwerte beruft sich die Behörde in der BEMFV auf die deutsche Norm DIN VDE 0848-3-1/A1. Dazu sollte man wissen: Diese Norm wurde im Februar 2001 lediglich als Entwurf veröffentlicht. In diesem Entwurfs-Stadium ist sie bis heute steckengeblieben. Es handelt sich bei dieser "Herzschrittmacher-Norm", von der die Behörde meint, dass sie zu beachten sei, also gar nicht über eine "gültige" Norm.

Gruß
Wolf :-)
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