Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

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Wiesel
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Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#1

Beitrag von Wiesel »

Ich habe eben den Bescheid der Agentur zu meinem Widerspruch gegen die allseits bekannte Verfügung erhalten. Der Widerspruch wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Wundern tut mich daran zunächst nur die Kostenpflichtigkeit des Widerspruchs, davon habe ich nirgends was gelesen, Anwälte/Gerichte sind auch nicht im Spiel. Mal sehen was da für eine Rechnung reinflattert.

Zur Sache (grob und einfach zusammengefaßt !)

Das die Verfügung nicht einfach so wegen diverser Wünschen zu kippen ist sollte jedem klar sein, also habe ich die intensiv studiert und auf folgende Argumentation aufgebaut:

1.
Anhand von Rechenbeispielen nachgewiesen das unter Verwendung legaler Gerätschaften und Verfügungskonformer Anlagenkonstellation mehr als 4W ERP aber weniger als 10W EIRP (6,09W ERP) Strahlungsleistung zustandekommen können, womit man sich in einer rechtlichen "Grauzone" bewegt.

2.
Es dem durchnittlichen Benutzer nicht möglich/zumutbar ist daher zur Vermeidung eben dieser Strahlungsleistungsüberschreitung entsprechende Messausrüstung aufzubieten und Ordnungsgemäß zu bedienen.

3.
Das die "rechtliche Lücke" geschlossen werden könne indem man die Verfügung auf 6W ERP erweitert und darüber hinaus mit einer vereinfachten Standortbescheinigung zu erfassen.

Zunächst "schoß" man sich auf die Differenzierung von 4W ERP und 4W elek Geräteleistung ein und verwies auf die Anhörung. Das war aber eigendlich nicht mein Hauptanliegen. Interessant wurden die -13- Seiten durch das aufräumen mit diversen Legenden.

- Es geht bei der Definition der Leistung nicht um gesundheitliche Fragen sondern um die Störungsfrei Frequenznutzung.

- Die Lücke zwischen 4W ERP und 6W ERP (das sind 10W EIRP) sind per Definition "nicht da" so habe ich das zumindest herausgelesen. Die Begründung hierfür ist in einem Juristendeutsch verfasst dem ich derzeit auch nicht mehr folgen kann, es hat etwas mit dem formalen Stellenwert der dieser Verfügung zugrunde liegenden ECC Endscheidung zu tun

- Darauf stützt sich auch die größte Überraschung das hiermit, und deswegen auch die Abkehr von der früheren Formulierung "Hilfsweise elektrischen Geräte-Sendeleistung", auch keine CB Funkanlagen mittels Standortbescheinigung legal 10W EIRP oder mehr abstrahlen dürfen.

- Weiterhin geht man mit Verweis auf meine Berechnungen davon aus das auch versierte CB Funker in der Lage sind auszurechnen ab wann sie den zulässigen Grenzwert überschreiten Bzw. die Grenzwertbetrachtungen der Agentur für die Masse der Nutzer einen maximalen Wert von 4W ERP als anzunehmenden Normalfall betrachtet. Es müsse daher auch niemand entsprechende Messungen oder Berechnungen vornehmen denn diese müssen dann ja auch auf Babyphone oder W-LAN Betreiber übertragen werden, vereinfacht formuliert.

Die Rechenbeispiele waren soweit alle korrekt was auch bestätigt wurde, die Annahme, bis 4W ERP und ab 10W EIRP (mit Standortbescheinigung) sei legal und dazwischen leigt eine Rechtslücke ist falsch. Es gibt kein Lücke weil es auch keine 10W EIRP Grenze gibt!

CB Funk endet per rechtskräftiger Verfügung bei 4W ERP, aller belegbaren und bestätigten Realität zum Trotz.

Der Sarg ist über einen Formaljuristischen Verwaltungsakt, offensichtlich schon auf EU Ebene vorbereitet, zugenagelt worden.

Ich werde das nicht kommentieren oder bewerten, wer sich das "im Detail" geben will kann die 11MB als PDF anfordern. Allerdings will ich keine E-Mail Spamerei abhalten und frage hiermit ganz offiziel das Forum wer sich bereit erklärt seine IT Struktur für einen entsprechenden Download zur Verfügun zu stellen. Kontakt per PN, ich sende das PDF dann per E-Mail.

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Wiesel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#2

Beitrag von Wiesel »

Erstmal Danke für das Interesse und die Angebote. Das Rechenzentrum Bad Kreuznach hat sehr schnell reagiert und ein Angebot gemacht.

Allen anderen Danke ich trotzdem.

Ich muß das jetzt erstmal verkleinern weil's nicht durch meinen E-Mail Account paßt... 150 DPI statt 300 werden es hoffentlich auch tun...
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hotelsierra1
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#3

Beitrag von hotelsierra1 »

Wiesel hat geschrieben: Ich muß das jetzt erstmal verkleinern weil's nicht durch meinen E-Mail Account paßt... 150 DPI statt 300 werden es hoffentlich auch tun...
Eventuell nur wenige Graustufen oder s/w - je nach Scanner ists trotzdem lesbar ;-)

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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#4

Beitrag von Renntrecker »

Hm... bei irgend einem Free-Uploader, z.B. Rapidshare hochladen?
Link schicken, Empfänger lädt runter, File wieder löschen, Thema durch.....

Viele Grüße
Holger
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Wiesel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#5

Beitrag von Wiesel »

@rzkh.de
Ist raus.

@all
Setze hier einen Link, kann sich dann jeder dort ziehen.
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erikai
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#6

Beitrag von erikai »

scp, ftp?
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hotelsierra1
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#7

Beitrag von hotelsierra1 »

erikai hat geschrieben:scp, ftp?
Das wäre ja purer Luxus.

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Wiesel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#8

Beitrag von Wiesel »

http://www.rzkh.de/bnetza_211a225ws001-2011a.pdf

Ich arbeite nur mit seriösen Partnern zusammen :wave:
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hotelsierra1
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#9

Beitrag von hotelsierra1 »

Wiesel hat geschrieben: Ich arbeite nur mit seriösen Partnern zusammen :wave:
Zumindest liegt die Datei recht sicher... ;-)

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grinsekater
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#10

Beitrag von grinsekater »

@ Wiesel:

Danke, werde es mir die Tage mal in Ruhe durchlesen.

73, Andy
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#11

Beitrag von DK615 »

Wiesel hat geschrieben:http://www.rzkh.de/bnetza_211a225ws001-2011a.pdf

Ich arbeite nur mit seriösen Partnern zusammen :wave:

http://picr.de/ , geht auch ganz gut.
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Münsterländer Sofafunker GD615
http://www.rent-a-killer.com/
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BravoDelta23
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#12

Beitrag von BravoDelta23 »

Hallo,

erst mal Dank an OM Wiesel, daß er den Mut hatte, hier Widerspruch einzulegen. Hoffentlich wirds nicht allzu zu teuer...

Zum Schrieb: Die Argumentation der BNetzA ist für mich nur stellenweise nachvollziehbar.

Weltweit wird die Sendeleistung als ERP definiert, weil man nicht mehr die Einzelkomponenten sieht, sondern die gesamte Anlage in ihrer Aussenwirkung. Das bestreitet ja auch keiner.

Warum sie aber die Hilfsformel "Leistung in ERP vergleichbar mit Leistung an 50 Ohm" nicht wie bisher einfach drin stehen lassen konnten, haben sie m.E. bis heute nicht nachvollziehbar begründet. Mir scheint, sie wollten das nicht, weil es so nach "Sonderregelung für CB-Funker" klingt ?

Zur Hintergrundinfo: Wie in dem BNetzA-Schrieb bestätigt wird, wurde in einer Stellungnahme zur Verfügung damals eindringlich darauf hingewiesen, daß diese "Hilfsformel" unbedingt wieder dazu gehört, um die Geschichte für den Anwender verständlich zu machen. Das war übrigens die DCBO :-)

Ich denke, es wäre den Bonnern/Mainzern damals kein Zacken aus der Krone gefallen, wenn sie das hilfsweise drin gelassen hätten, nein das wäre sogar mal richtig bürgernah gewesen!

Zum "WLAN Nachmessen"-Gegen-Argument: Es ist sicher richtig, daß kaum ein WLAN-Nutzer nachprüfen kann, ob sein Router die Strahlungsgrenzwerte einhält. Im Störungsfall bekommt er im übelsten Fall eine Stilllegungsverfügung und kann seinen Lieferanten/Händler/Hersteller auf Schadensersatz verdonnern und der Händler wird das austauschen und gut ist.

Wie wäre das aber bei CB-Funk? Wen könnte man zum Ersatz verdonnern, wenn kommerziell erworbene und für sich einzeln "zertifizierte" CB-Produkte in ihrer Gesamtheit die Grenzwerte überschreiten? Den Händler? Den Funkgerätehersteller? Den Antennenhersteller? Das klappt doch in der Praxis gar nie nicht :-(

Oder erwartet die BNetzA ab sofort den serienmäßigen Einbau eines Dämpfungsgliedes? Wie realistisch ist das denn bitte schön?

Es ist bekannt, daß ewig finanzschwache Bundesregierung ihre Einnahmenquellen erweitern und den Funk wieder mehr "vergebühren" will. Etwa durch regelmäßige Kontrollen, ob der liebe nette CB-Funker auch brav die Vorschriften einhält?

Begreift es in Mainz und Bonn denn keiner? Im Falle eines Falles wird es nur monströse Gutachterschlachten und langwierige Prozesse vor Gerichten geben und ob das dann immer so im Sinne der BNetzA ausgeht? Das wage ich stark zu bezweifeln.

Es hat vor vielen Jahren schon mal einer bis Karlsruhe geklagt und ... gewonnen, das damalige Postministerium war tiefst geschockt. Damit hatten die damals nicht mal im Traum auch nur gerechnet. (Doch dann kam das brandneue TKG und der Sieg war verpufft.)

Warum geht das nicht anders?

@Wiesel
Auf die Lücke zwischen 4 und 10 Watt hinzuweisen oder auch nur zu denken, daß mit einer Standortbescheinigung dann auf eimal "alles erlaubt" wäre, war "taktisch ungeschickt", das schlachtet die BNetzA in ihrer Stellungnahme natürlich genüßlich aus.

Klar ist: Die mühsam vom damaligen DAKfCBNF durchgesetzte Freigabe von Richtantennen bringt durch die neuen Vorschriften natürlich nix mehr, weil da einmal wieder die Hochsicherheits-Bedenkenträger reguliert haben, denen das Thema "Funken als Hobby, das Spaß macht", überhaupt nichts sagt, sie haben nur ihre Grenzwerte im Blick. Dabei gibt einen ganz natürlichen Grenzwert: Die massive mechanische Größe dieser Antennen bei 11m Wellenlänge. Mir wären keine Probleme durch Richtantennen bekannt geworden. Damals hat man das bei der BAPT damals "pragmatisch" gesehen und in Darmstadt meßtechnisch bestätigt.

Auch wenn mir die Mehrheit hier sicher massiv widerspricht: Das ist auch der Fluch der Anmelde-/Gebührenfreiheit. Die BNetzA weiß nicht mehr, mit wievielen Nutzern = Kunden sie es zu tun hat. Sonst kämen vielleicht einige amtliche Kostenrechner mal auf den Trichter, daß enttäuschte Kunden auch kündigen oder gar nicht erst anmelden (weil gar kein Gerät gekauft oder wieder verkauft) und damit der Behörde ihre Einnahmengrundlage reduzieren können.

Und ganz zum Schluß: Vielleicht mag der eine oder die andere doch am Samstag (5.5.2012 14 Uhr) zum DCBO-Jahrestreffen in Trebur-Astheim (Hessen, bei Frankfurt/Main) kommen, da wird dieses Papier der BNetzA ein Diskussionpunkt sein. (Details zum Treffen auf http://www.dcbo.net)
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grinsekater
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#13

Beitrag von grinsekater »

BravoDelta23 hat geschrieben:
@Wiesel
Auf die Lücke zwischen 4 und 10 Watt hinzuweisen oder auch nur zu denken, daß mit einer Standortbescheinigung dann auf eimal "alles erlaubt" wäre, war "taktisch ungeschickt", das schlachtet die BNetzA in ihrer Stellungnahme natürlich genüßlich aus.
Genau darüber bin ich auch gestolpert.

Heisst das jetzt eigentlich ernsthaft, dass man auch mit Standortbescheinigung nicht mit mehr als 4 Watt ERP funken darf? :think: So kommt das in dem Text zumindest irgendwie rüber. :roll:

Man fragt sich schon, was da für -weltfremde- Leute sitzen, die mit dieser Materie befasst sind und auch noch "Weisungsbefugnis" haben.

Wie ginge/geht das jetzt eigentlich weiter? Kann/könnte man gegen diesen Bescheid vor Gericht klagen, und wie sähen -aus juristischer Sicht- die Erfolgschancen aus? Was würde sowas überhaupt kosten?

73, Andy
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#14

Beitrag von BravoDelta23 »

Hallo,
grinsekater hat geschrieben:
Heisst das jetzt eigentlich ernsthaft, dass man auch mit Standortbescheinigung nicht mit mehr als 4 Watt ERP funken darf? :think: So kommt das in dem Text zumindest irgendwie rüber. :roll:
Ja das hieß es schon immer!

Deine Kiste darf - gemessen an 50 Ohm - nicht mehr als 4 Watt haben (bei AM/FM)

Deine Anlage darf gerechnet- nicht mehr als 4 Watt ERP haben (bei AM/FM)

Die "Lücke" besteht nun darin, daß ein Funker, der eine "postalische" (=zugelassen, hält Grenzwerte ein) Kiste mit einer optimalen Antenne zusammensteckt, rechnerisch auf 6,09 Watt kommen könnte.

Die Frage ist nun, ob dem Funker daraus ein Strick gedreht werden darf.

Im übrigen gibts auch sowas wie "Bestandsschutz".

Wer seine Anlage - sagen wir mal - 1983 mit 4 Watt an 50 Ohm aufgebaut hat - könnte jetzt "über Nacht" unpostalisch werden.

Wer nun von zu Hause mit 12 Watt SSB funken will, braucht höchstwahrscheinlich eine Standortbescheinigung. Die Grenze von 4 Watt ERP für AM/FM wird dadurch aber NICHT! aufgehoben.

Die BNetzA unterstellt ferner, daß alle CB-Funker in der Lage sind (sein könnten) ihre Anlage so einzustellen, daß die Grenzwerte eingehalten werden können. Und als "Beweis" zaubern sie die WLAN-Funkanlage oder den drahtlosen Babysitter hervor, das sind "geschlossene" Systeme, wo der Nutzer gar nix dran schrauben kann und die in der Regel nur aus einer fertig verkauften Komponente bestehen. Und deswegen sind bei PMR 446 und LPD und Freenet 149 auch nur komplette Geräte inkl. Antenne zulässig. Da ist die Sache für den Regulierer ziemlich einfach.

@Doesbaddel
Wiesel könnte gegen den abgelehnten Widerspruch Klage beim VG Köln einlegen. Dazu braucht er aber einen wirklich guten Anwalt, der mit Verwaltungsrecht abends ins Bett geht und morgens wieder aufsteht. Billig wird das u.U. nicht. Ich denke, daß Wiesel die URL www.lawfactory.de kennt, dort findet er die passenden Koordinaten... :-)

Das VG Köln könnte feststellen, daß die Vfg "rechtsfehlerhaft" ist und der BNetzA die Aufgabe stellen, das Problem zu lösen. Dann muß BNetzA eine neue Verfügung stricken. Oder sie stellen fest, daß alles mit rechten Dingen zugegangen und somit "in Ordnung" ist.
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#15

Beitrag von genesis91 »

Wenn ich den WSB richtig verstanden habe geht es vorrangig um die Leistung von Antennen mit Richtwirkunk in horizontaler Ausrichtung.

Zu Vertikalstrahlern wird lediglich auf die bestehenden Verfügungen verwiesen. Somit würde das ja bedeuten, dass am/fm unproblematisch ist. Nur wie verträgt sich 12Watt SSB mit den 10Watt ab der eine Standortbescheinigung erforderlich sein soll???
Gruß, Martin

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