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Re: Verbotene Sendeanlage. :)

Verfasst: Sa 18. Feb 2017, 15:04
von KLC
Danke Wolf !
Rolf !

Genau das meinte ich , konnte es aber nicht so schön rhetorisch vermitteln.
Ic h darf als "Inverkehrbringer" nur nicht so geistig-minderbemittelt sein, meinen Kram als ausschließlich zum "abhören & erfassen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes" als Nutzen & Bestimmung zu deklarieren.
Auch scheint mir der Gesetzestext der zu den Artikeln zitiert wurde , nicht auf dem Neusten Stand zu sein, da ich akustische Signale durch die fortgeschrittene Technik ganz anders erfassen & auswerten kann.

Das kontrollier ich jetzt nicht.
Draußen ist schönes Funkerwetter. Auch ohne CAYLA.

:wave: Rolf

Re: Verbotene Sendeanlage. :)

Verfasst: Sa 18. Feb 2017, 20:19
von grinsekater
hf-doktor hat geschrieben:
Hat für die Käufer eh keine Konsequenzen... aber für den "Inverkehrbringer"
Warum hätte das (vorausgesetzt, es handelte sich wirklich um eine verbotene Abhöranlage im Sinne des Gesetzes) denn für den Käufer keine Konsequenzen (rein nach den Buchstaben des Gesetzes)? Da wäre doch auch bereits der Besitz strafbar, und nicht nur der Vertrieb.

Bin gespannt, was dabei noch rauskommt, wenn der Hersteller/Importeur das gerichtlich überprüfen lässt.

73, Andy

Re: Verbotene Sendeanlage. :)

Verfasst: So 19. Feb 2017, 10:58
von hf-doktor
grinsekater hat geschrieben:
hf-doktor hat geschrieben:
Hat für die Käufer eh keine Konsequenzen... aber für den "Inverkehrbringer"
Warum hätte das (vorausgesetzt, es handelte sich wirklich um eine verbotene Abhöranlage im Sinne des Gesetzes) denn für den Käufer keine Konsequenzen (rein nach den Buchstaben des Gesetzes)? Da wäre doch auch bereits der Besitz strafbar, und nicht nur der Vertrieb.
Hat Wolf schon geschrieben. Wenn ich son Ding kaufe, damit mein Kind damit (bestimmungsgemäss) spielen kann -ich kaufe es doch in guten Glauben und Gewissen-, kann ich davon ausgehen, das gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Ich kann doch nichts dazu, wenn Dritte ohne mein Wissen und ohne meine Kontrolle das manipulieren und missbrauchen können, um das nicht öffentlich gesprochene Wort damit abzuhören. Dann mache ich mich doch nicht grundsätzlich strafbar.
Kannst alles nachlesen... aber bitte richtig. Da gibts nichts zu interpretieren...

Nach deiner Interpretation müsste ich mich nach TKG und auch nach dem Strafgesetzbuch (§201) strafbar machen, wenn ich ganz legal einen drahtlosen Babysitter kaufe.
Hier gibt es feine, aber rechtsverbindliche Unterschiede.

Aber du als Dritter machst dich strafbar, wenn du (mit mit Sicherheit vorhandenen technischen Einrichtungen ;) ) einen Babysitter abhörst...
Ebenso derjenige Dritte, der so eine Puppe dafür in gleicher Weise missbraucht.

Re: Verbotene Sendeanlage. :)

Verfasst: So 19. Feb 2017, 11:54
von grinsekater
hf-doktor hat geschrieben:
Nach deiner Interpretation müsste ich mich nach TKG und auch nach dem Strafgesetzbuch (§201) strafbar machen, wenn ich ganz legal einen drahtlosen Babysitter kaufe.
Hier gibt es feine, aber rechtsverbindliche Unterschiede.
Nun ja, bei der BNetzA findet man aber auch das hier:
Diese Regelung betrifft daher sowohl Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Sendeanlagen. Das Verbot bezweckt, eine unbemerkte Fernüberwachung zu verhindern und das unbeschwerte Privatleben schon im Vorfeld einer Verletzung zu sichern.

Es gibt vielfältige Angebote. Besonders häufig finden sich versteckte Kameras in Uhren, Weckern, Rauchmeldern, Wetterstationen oder Lampen, aber auch in Popart-Blumen oder in Powerbanks. Versteckte Mikrofone finden sich zum Beispiel in Kreditkartenattrappen, Ladekabeln oder Verteilersteckdosen.

Verboten für diese Gegenstände sind:

der Besitz
die Herstellung
der Vertrieb
die Einfuhr

Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherche oder Hinweise auf solche Angebote aufmerksam, kann sie auf Grundlage von § 115 TKG geeignete Maßnahmen treffen, um dem Verstoß gegen § 90 TKG Einhalt zu gebieten.

Sie kann insbesondere die Plattformbetreiber zur Löschung des Angebotes auffordern, um den weiteren Verkauf sofort zu unterbinden.

Anschließend können die Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert werden, damit diese künftig den Vertrieb unterlassen und die Käufer der Gegenstände benennen. Von den Verkäufern und Käufern kann die Vernichtung der Gegenstände verlangt werden. Diese ist gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... 8bodyText2

Bei dieser Puppe hier allerdings scheint es doch etwas anders zu sein, weil sie ja wohl nicht dazu "bestimmt" ist, irgendwas unbemerkt abzuhören.

Aber das mit den (in Uhren usw.) versteckten Kameras/Mikros ist interessant, die gibt es ja auch haufenweise bei Ebay. Solange die aber nur aufzeichnen und nicht auch noch senden, dürften sie jedenfalls nach diesem Gesetz nicht verboten sein.

73, Andy

Re: Verbotene Sendeanlage. :)

Verfasst: So 19. Feb 2017, 16:56
von Wolf
grinsekater hat geschrieben:(...)
Aber das mit den (in Uhren usw.) versteckten Kameras/Mikros ist interessant, die gibt es ja auch haufenweise bei Ebay. Solange die aber nur aufzeichnen und nicht auch noch senden, dürften sie jedenfalls nach diesem Gesetz nicht verboten sein.
Naja, § 90 bezieht sich auf "Sende- oder sonstige Telekommunikationsanlagen". Es kommt also drauf an, ob das nicht-sendefähige Zeugs unter den Begriff "sonstige Telekommunikationsanlage" fällt.

Lt. § 3 Punkt 23 TKG sind Telekommunikationsanlagen "technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können".

Was den Besitz angeht: § 90 TKG ist rein gerätebezogen, der verbietet eben auch schon den Besitz eines solchen Geräts, unabhängig davon. ob es benutzt wird oder nicht.

Vielleicht käme für einen unwissenden Besitzer § 17 StGB (Verbotsirrtum) in Betracht, aber das kann m.E. nur ein erfahrener Anwalt im Einzelfall nach Akteneinsicht beurteilen.

Gruß
Wolf :-)