Wolf hat geschrieben:...
Zur Bedeutung von "Hinweisen" in Frequenzzuteilungen hatte die Bundesnetzagentur einem Journalisten (In einem anderen Fall) auf Anfrage kürzlich mal
folgendes mitgeteilt:
- "Bei den Hinweisen handelt es sich nicht um mit der Allgemeinzuteilung getroffene Regelungen und Bestimmungen. Insbesondere handelt es sich nicht um Frequenznutzungsbestimmungen." (Fettung von mir)
Das war übrigens ein gutes Beispiel, was man in "Hinweise" alles hineininterpretieren kann...
Den 2., aber viel wichtigeren Satz zur Bedeutung/Klarstellung von Hinweisen hast du in diesem Zusammenhang unterschlagen
"Vielmehr weisen die Hinweise auf neben den konkreten Regelungen und Bestimmungen der Allgemeinzuteilung bestehende und gegebenenfalls anzuwendende oder zu beachtende Gesetze oder Verordnungen´hin."
"Hinweise" weisen nicht nur hin, sondern
verweisen auf rechtsverbindliche und wichtige Sachverhalte.
In dem Fall u.a. auf die Richtlinie 1999/5/EU, welche genau die EN 300 433 enthält. Und hier wird definitiv von Citizenband (CB) Equipment i.R. von Standards gesprochen.
Die dort genannten Parameter und Standards sind die Grundlage für die Hersteller, damit sie selbst ihre Geräte "zertifizieren" und den bestimmungsgemässen Verwendungszweck -in dem Fall für die Anwendung CB Funk- verbindlich benennen können und auch müssen.
Ausserdem muss und kann die BNA auch nur "vermuten", da sie selbst keine Geräte mehr vor Inverkehrbringung prüft.
Im Fall des Falles z.B. bei einer Störungsmeldung und hier vermutet wird, das ein CB Gerät die Ursache ist, werden für dessen Überprüfung genau diese Standards und Parameter herangezogen. Auch wie evtl. erforderliche Messungen zu erfolgen haben und durchzuführen sind ("Messvorschrift").
Nebenbei: Den "Hinweis" in der CB-Allgemeinzuteilung, dass die BNetzA davon "ausgeht" (sprich: vermutet), dass die CB-Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn bestimmte dort genannte CB-Funkgeräte genutzt werden, halte ich für äußerst fahrlässig. Einfach deshalb, weil die Behörde (in AM/FM) eine max. Strahlungsleistung von 4 Watt ERP erlaubt und die Einhaltung des ERP-Wertes keineswegs nur vom Funkgerät, sondern auch vom "Gewinn" der Antennenanlage abhängig ist.
Natürlich kann die BNA auch hier nur davon ausgehen bzw. vermuten, denn sie weiss ja nicht wie die Geräte von Nutzern betrieben werden...
Mit den Angaben in der Vfg handelt die BNA auch nicht fahrlässig. Ausserdem hat sich gegenüber vorangehender Allgemeinzuteilung(en) bezüglich der 4 Watt AM/FM bzw 12 Watt PEP Geräteleistung und der daraus resultierenden max. ERP Grenzen nichts geändert.
Und auch hier ist das nicht auf dem Mist der BNA gewachsen, sondern lediglich i.R. der EU Richtlinie bzw der ETSI EN 300 in der Allgemeinzuteilung nur umgesetzt worden....